Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

722

Geräthe  sind  mit  Sand  zu  scheuern  und  mit  heißer  Lauge  gut
auszuwaschen,  getrocknet  mit  Chlorkalk-Auflösung  zu  bestreichen,
die  Wände  sind  abzukratzen,  abzuwaschen  und  mit  frischem  Kalk
zu  übertünchen;  der  Boden  ist  aufzureißen,  mit  frischer  Erde
zu  belegen,  und  wenn  er  gepflastert  ist,  mit  neuen  Steinen
oder  den  alten,  sorglich  gewaschen,  neu  zu  bepflastern.  Pferdgeschirre,
  Leder=  und  Riemenwerk,  Leinen=  und  Wollenzeug
wird  mit  heißer  Lauge,  dann  mit  Seifenwasser  gut  ausgewaschen
  und  an  der  freien  Luft  getrocknet.  Eisenwerk  wird
ausgeglüht.  Gereinigt,  getrocknet  und  frisch  eingeschmiert  ist
das  Lederwerk  an  einem  luftigen,  trocknen  Orte  aufzubewahren,
und  vor  Ablauf  von  3  Monaten  nicht  wieder  zu  gebrauchen.

Endlich  muß  der  so  gereinigte  Stall  vor  weiterer  Benutzung
  für  gesunde  Pferde  mehrere  Tage  gut  ausgelüftet  oder
24  Stunden  mit  Chlor  durchräuchert  werden.

§.  23.

Alle  mit  rotzkranken  oder  des  Rotzes  verdächtigen  Pferde
in  Berührung  oder  Communikation  gestandenen  Pferde  sind
einer  strengen  Untersuchung  des  Thierarztes  zu  unterwerfen,

nach  Entfernung  des  rotzkranken  oder  rotzverdächtigen  Thieres
ebenfalls  eine  8  Wochen  andauernde  Absonderung  bestehen,
während  welcher  Zeit  sie  streng  alle  Gemeinschaft  mit  andern
Pferden  zu  vermeiden  haben,  und  von  10  zu  10  Tagen  vom
Thierarzt  auf  öffentliche  Kosten  visitirt  werden  müssen.  Nach
Umlauf  von  8  Wochen  können  sie,  falls  sich  keine  verdächtigen
Symptome  eingestellt  haben,  frei  gegeben  werden.
8.  24.

Jede  Uebertretung  der  angeordneten  Maßregeln  von  Seite
des  Eigenthümers  ist  mit  Strafe  zu  belegen,  und  die  dadurch
veranlaßten  thierärztlichen  Kosten  fallen  dann  ihm  zur  Last.

§.  25.

Zu  diesem  Behufe  hat  die  Polizelbehörde  gleich  nach  dem
Auftreten  rotzkranker  oder  rotzverdächtiger  Pferde  ohne  Verzug
strenge  Nachforschungen  anzustellen,  auf  welche  Art  und  Weise
die  Krankheit  zum  Ausbruch  gelangt  und  mit  welchen  Pferden
das  rotzkranke  oder  retzverdächtige  Pferd  vor  seiner  Entfernung
in  Gemeinschaft  gekommen  ist.

Sämmtliche  Pferde,  von  denen  letzteres  nachgewiesen  ist,
werden  nach  §,  23  behandelt,  und  die  treffenden  Polizei--