Volltext : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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erteilt,  falls  der  Reichsausschuß  zuvor  die  erforderliche  Zustimmung)
zur  Verarbeitung  von  Knochenbrühe  im  Einzelfall  erteilt  hat.  Hierdurch
  ist  auch  für  diese  Gruppe  von  Ersatzlebensmitteln  die  grundsätzliche
  Zuständigkeit  der  einzelstaatlichen  Ersatzmittelstellen  zur  Genehmigung
  auf  Grund  der  Verordnung  vom  7.  März  1918  im
Einzelfall  herbeigeführt.  Erleichtert  wird  diese  Entwicklung  nach
einer  Vereinheitlichung  der  Zuständigkeit  der  Ersatzmittelstellen  durch
die  Auflösung  solcher  Kriegsstellen,  die  die  Funktionen  einer  Ersatzmittelstelle
  im  Sinne  des  §  12  der  Ersatzmittelverordnung  ausüben.
So  sind  z.  B.  der  Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel
  G.  m.  b.  H.  und  die  Kriegsnährmittel  G.  m.  b.  H.  in  Liquidation
getreten.  Es  ist  daher  zurzeit  in  Aussicht  genommen,  daß,  falls  jetzt
bewirtschaftete  Rohstoffe  der  Wirtschaftsstelle  des  Verbandes  Deutscher
Speisepulver=  und  Backpulverfabrikanten  E.  V.  Berlin  unter  bestimmten
  Bedingungen  zur  Verteilung  an  seine  Mitglieder  freigegeben
  werden,  die  daraus  herzustellenden  Puddingpulver  der  Genehmigung
  der  einzelstaatlichen  Ersatzmittelstellen  unterstellt  werden.

Ersatzmittel-=  und  Beschwerdestellen.

Was  nun  die  Verteilung  der  Arbeit  unter  die  zur  Erledigung
der  den  Ländern  im  Einzelfall  auferlegten  Durchführung
der  Genehmigungspflicht  geschaffenen  verschiedenen  Arten  von  Stellen
betrifft,  so  ist  diese  derart  vorgenommen,  daß  die  einzelstaatlichen
Ersatzmittelstellen  gewissermaßen  den  breiten  Unterbau  darstellen.
Sie  sind  die  eigentlichen  Träger  der  laufenden  Arbeit.

Die  Unterverteilung  der  laufenden  Arbeit  unter  die  einzelnen
Ersatzmittelstellen  ist  keine  gleichmäßige.  Sie  ist  vielmehr
entsprechend  der  Durchführung  der  Verordnung  durch  die  Landesregierungen
  nach  politischen  Gesichtspunkten  erfolgt  ).  Jede
Ersatzmittelstelle  ist  für  diejenigen  Ersatzmittel  zuständig  bei  denen
der  Hersteller,  Einführende  oder  im  Besitze  derselben  Befindliche,  kurz
der  Antragsberechtigte  seine  gewerbliche  Hauptniederlassung  oder  in
Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  in  ihrem  Bezirk  hat.
Zu  den  wichtigsten  Aufgaben  der  Ersatzmittelstellen  gehören  die
Genehmigungsentscheidungen  und  die  Kontrolle
der  Durchführung  der  Verordnung.  Die  Entscheidungen  auf  Grund
der  eingeführten  Genehmigungspflicht  sind  der  Kern  der  ganzen

„  5)  Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Knochenetzeugnissen,  insbesondere  Knochenfetten
  und  anderen  fetthaltigen  #  koffen  vom  16.  Februar  1917
(Rl.  S.  140).
6)  Vgl.  Schulte,  Abschn.  IV,  S.  64  ff.
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