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sonders im Art. 160. fuͤr die einen Ersazmann
stellenden Soldaten bezeichneten Erfodernisse
mangelt, wohin vorzuͤglich gehoͤrt, daß der
Einsteher, wenn nämlich der Soldat in der
Arctillerie oder Kavallerte dient, die zum Artillerie:
Dienste nöthige Krast und Stärke,
oder die zur Kavallerie erfoderliche körperliche
Gewandtheit besitze und schon mit Pferden
umzjugehen wisse, so ist das Gesuch
zur Entfernung aller Weitwendigkeit, und
unnsthigen Schreiberei lediglich mit der
schriftlichen, und zugleich ausdrücklichen
Bemerkung der obwaltenden
Mängel oder des noch abgängigen
und vorerst beizubringenden Zeugnisses
durch den Kompagnie: oder Eskadrons=
Kommandanten dem Soldaten zurückgeben
zu lassen, indem es bloß seine Sache
ist, alle Bedingungen genau zu erfüllen.
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus,
es ist vielmehr Pflicht des Kompagnie= oder
Eskadrons-Kommandanten, daß er den
Soldaten näher belehre, um ihn
#gegen unnöthige Kosten und Umkriebe
möglichst zu sichern. —
C. Zoq. Da den wirklich dienenden Soldaten
die Einstellung aus dem hauptsächlichen
Grunde in der Regel untersagt ist, damit der
Wechsel zwischen den Rekruten und den kaum
gebildeten Soldaten zum Nachtheile des Dienstes
in der Armee nicht überhand nehme, so
kann die Beschränkung der Einstellungen etwas
mehr in dem Falle nachgelassen werden,
wenn gemäß dem (Tirel b. Art. 6C. Zifer
4)) ein schon ausgedienter Mann,
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und besonders wenn fuͤr die Kavallerie ein
ausgedienter Kavallerist, und eben so für die
Artillerie ein ausgedienter Ar#illerist zum Eimstehen
in Antrag gebracht wird. —
G. 310. Die General= Kommando, an
welche diese Einstellungs Gesuche mit den
(nach S. 307.) rfoderlichen Belegen eingesendet
werden müssen, haben zur Erfüllung der
im Titel 3. Art. 15 3. und 150. enthaltenen
Bestimmungen, und zur Beurtheilung, in wiesern
das Gesuch aus den vorgebrachten Grünt
den starthaft sey oder nicht, auf den Art.
13. Tit r. — Art. 70. Tit. ö. — Art.
100. Tit. 14. und auf die im vorstehenden
H. gegebene Vorschrift besonders
Rücksicht zu nehmen, dasselbe, wenn
sonach kein gegründetes Hinderniß obwaltet,
ohne weitere Anfrage zu bewilligen,
und dem gemäß nicht nur das betreffende Rer
giment oder Bataillon gehörig anzuweisen,
sondern auch das einschlägige General-Kreis
Kommissariat in Kenntniß zu setzen, damit
dieses ebenfalls die erfoderliche Verfügung
treffen, und besonders Sorge tragen könne,
daß die Einstands Summe, wenn sie baar
erlegt worden ist, alsbald verzinslich mir der
gehörigen Sicherheit angelegt, und dem Einsteher
ausser den abwerfenden Zinsen vor der
beendigten Kapitulation durchaus nichts verabfolgt
werde.