Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sonders  im  Art.  160.  fuͤr  die  einen  Ersazmann
stellenden  Soldaten  bezeichneten  Erfodernisse
mangelt,  wohin  vorzuͤglich  gehoͤrt,  daß  der
Einsteher,  wenn  nämlich  der  Soldat  in  der
Arctillerie  oder  Kavallerte  dient,  die  zum  Artillerie:
  Dienste  nöthige  Krast  und  Stärke,
oder  die  zur  Kavallerie  erfoderliche  körperliche
Gewandtheit  besitze  und  schon  mit  Pferden
  umzjugehen  wisse,  so  ist  das  Gesuch
  zur  Entfernung  aller  Weitwendigkeit,  und
unnsthigen  Schreiberei  lediglich  mit  der
schriftlichen,  und  zugleich  ausdrücklichen
  Bemerkung  der  obwaltenden
Mängel  oder  des  noch  abgängigen
und  vorerst  beizubringenden  Zeugnisses
  durch  den  Kompagnie:  oder  Eskadrons=
  Kommandanten  dem  Soldaten  zurückgeben
  zu  lassen,  indem  es  bloß  seine  Sache
ist,  alle  Bedingungen  genau  zu  erfüllen.

Diese  Bestimmung  schließt  jedoch  nicht  aus,
es  ist  vielmehr  Pflicht  des  Kompagnie=  oder
Eskadrons-Kommandanten,  daß  er  den
Soldaten  näher  belehre,  um  ihn
#gegen  unnöthige  Kosten  und  Umkriebe
  möglichst  zu  sichern.  —

C.  Zoq.  Da  den  wirklich  dienenden  Soldaten
  die  Einstellung  aus  dem  hauptsächlichen
Grunde  in  der  Regel  untersagt  ist,  damit  der
Wechsel  zwischen  den  Rekruten  und  den  kaum
gebildeten  Soldaten  zum  Nachtheile  des  Dienstes
  in  der  Armee  nicht  überhand  nehme,  so
kann  die  Beschränkung  der  Einstellungen  etwas
  mehr  in  dem  Falle  nachgelassen  werden,
wenn  gemäß  dem  (Tirel  b.  Art.  6C.  Zifer
4))  ein  schon  ausgedienter  Mann,

 

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und  besonders  wenn  fuͤr  die  Kavallerie  ein
ausgedienter  Kavallerist,  und  eben  so  für  die
Artillerie  ein  ausgedienter  Ar#illerist  zum  Eimstehen
  in  Antrag  gebracht  wird.  —

G.  310.  Die  General=  Kommando,  an
welche  diese  Einstellungs  Gesuche  mit  den
(nach  S.  307.)  rfoderlichen  Belegen  eingesendet
  werden  müssen,  haben  zur  Erfüllung  der
im  Titel  3.  Art.  15  3.  und  150.  enthaltenen
Bestimmungen,  und  zur  Beurtheilung,  in  wiesern
  das  Gesuch  aus  den  vorgebrachten  Grünt
den  starthaft  sey  oder  nicht,  auf  den  Art.
13.  Tit  r.  —  Art.  70.  Tit.  ö.  —  Art.
100.  Tit.  14.  und  auf  die  im  vorstehenden
  H.  gegebene  Vorschrift  besonders
  Rücksicht  zu  nehmen,  dasselbe,  wenn
sonach  kein  gegründetes  Hinderniß  obwaltet,
ohne  weitere  Anfrage  zu  bewilligen,
und  dem  gemäß  nicht  nur  das  betreffende  Rer
giment  oder  Bataillon  gehörig  anzuweisen,
sondern  auch  das  einschlägige  General-Kreis
Kommissariat  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit
dieses  ebenfalls  die  erfoderliche  Verfügung
treffen,  und  besonders  Sorge  tragen  könne,
daß  die  Einstands  Summe,  wenn  sie  baar
erlegt  worden  ist,  alsbald  verzinslich  mir  der
gehörigen  Sicherheit  angelegt,  und  dem  Einsteher
  ausser  den  abwerfenden  Zinsen  vor  der
beendigten  Kapitulation  durchaus  nichts  verabfolgt
  werde.