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des Sanitätswesens, welche Wir ihnen statt des Regierungs-
blattes zutheilen werden, sind ein Eigenthum der Stelle, nicht
der Person, müssen bei jeder Personal-Veränderung der Ge-
richtsärzte von den einschlägigen Untergerichten, bei welchen
zugleich ein Inventarium dieser Gegenstände hinterlassen wird,
nachgewiesen, und das den erstern einmal Uebergebene auf ihre
Kosten immer brauchbar unterhalten werden.
Die Gerichtsärzte und Untergerichte haften für diese Gegen-
stände persönlich.
VIII.
Die Besoldung der Landgerichtsärzte haben Wir auf die
jährliche Summe von 600 fl. festgesetzt, in welche aber Alles
einzurechnen ist, was diese aus Unsern Cassen, unter welch
immer für einem Titel, bisher bezogen haben; diejenigen schon
früher angestellten Landgerichtsärzte, bei welchen Wir ihrer
besondern Verhältnisse wegen eine Ausnahme gemacht und dar-
über eigene Entschließungen erlassen haben, sind von dieser
Anordnung ausgenommen. Für die Stadtgerichts-Aerzte, welche
Wir in Conformität Unserer Verordnung vom 3. Dezember
vorigen Jahres über die Anordnung der neuen Stadtgerichte
ebenfalls in drei Classen theilen, werden Wir diesen entsprechende
drei Besoldungsgrade bestimmen, und den Stadtgerichts-Aerzten
der ersten Classe eine nach der Volkszahl und den Geschäften
dieser Städte bemessene Anzahl von Assistenten zu geben.
Dagegen unterliegen alle jene Bezüge, welche die Aerzte
bisher aus Gemeinde= und Stiftungscassen erhalten haben,
denjenigen Modificationen, welche die künftige Reform und
definitve Organisation der Institute der Wohlthätigkeits= und
der Gemeindeanstalten nothwendig machen wird.
IX.
Für den Bezug der fixen Besoldung haben die Gerichts-
ärzte alle ihnen nach den Verordnungen und der Instruktion
obliegenden Arbeiten unentgeltlich zu verrichten.
Besondere Remunerationen erhalten sie nur für diejenigen
Geschäfte, für welche Wir diese ausgesprochen haben, z. B. die
gesetzliche Schutzpocken-Impfung. Bei Vorfallenheiten in der
gerichtlichen Arzneiwissenschaft, in welchen die Gerichtskosten
von zahlenden Parteien bestritten werden müssen, erlauben Wir
den Gerichtsärzten nach Maßgabe der Entfernung der Orte