Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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des Sanitätswesens, welche Wir ihnen statt des Regierungs- 
blattes zutheilen werden, sind ein Eigenthum der Stelle, nicht 
der Person, müssen bei jeder Personal-Veränderung der Ge- 
richtsärzte von den einschlägigen Untergerichten, bei welchen 
zugleich ein Inventarium dieser Gegenstände hinterlassen wird, 
nachgewiesen, und das den erstern einmal Uebergebene auf ihre 
Kosten immer brauchbar unterhalten werden. 
Die Gerichtsärzte und Untergerichte haften für diese Gegen- 
stände persönlich. 
VIII. 
Die Besoldung der Landgerichtsärzte haben Wir auf die 
jährliche Summe von 600 fl. festgesetzt, in welche aber Alles 
einzurechnen ist, was diese aus Unsern Cassen, unter welch 
immer für einem Titel, bisher bezogen haben; diejenigen schon 
früher angestellten Landgerichtsärzte, bei welchen Wir ihrer 
besondern Verhältnisse wegen eine Ausnahme gemacht und dar- 
über eigene Entschließungen erlassen haben, sind von dieser 
Anordnung ausgenommen. Für die Stadtgerichts-Aerzte, welche 
Wir in Conformität Unserer Verordnung vom 3. Dezember 
vorigen Jahres über die Anordnung der neuen Stadtgerichte 
ebenfalls in drei Classen theilen, werden Wir diesen entsprechende 
drei Besoldungsgrade bestimmen, und den Stadtgerichts-Aerzten 
der ersten Classe eine nach der Volkszahl und den Geschäften 
dieser Städte bemessene Anzahl von Assistenten zu geben. 
Dagegen unterliegen alle jene Bezüge, welche die Aerzte 
bisher aus Gemeinde= und Stiftungscassen erhalten haben, 
denjenigen Modificationen, welche die künftige Reform und 
definitve Organisation der Institute der Wohlthätigkeits= und 
der Gemeindeanstalten nothwendig machen wird. 
IX. 
Für den Bezug der fixen Besoldung haben die Gerichts- 
ärzte alle ihnen nach den Verordnungen und der Instruktion 
obliegenden Arbeiten unentgeltlich zu verrichten. 
Besondere Remunerationen erhalten sie nur für diejenigen 
Geschäfte, für welche Wir diese ausgesprochen haben, z. B. die 
gesetzliche Schutzpocken-Impfung. Bei Vorfallenheiten in der 
gerichtlichen Arzneiwissenschaft, in welchen die Gerichtskosten 
von zahlenden Parteien bestritten werden müssen, erlauben Wir 
den Gerichtsärzten nach Maßgabe der Entfernung der Orte
	        
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