Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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1)  Der  freie  Verkehr  aus  den  Staaten  des  Vereins  in  das  Großherzogthum  und
aus  dem  Großherzogthum  in  die  Vereinsstaaten  tritt  in  der  oben  bezeichneten
Weise  nach  den  an  die  betreffenden  K.  Zollaͤmter  bereits  ergangenen  Weisungen  vom
19.  Juli  d.  J.  an  in  Wirksamkeit.

2)  Vorerst  und  bis  der  unbeschränkte  freie  Verkehr  eintritk,  müssen  bei  dem
Waaren-Uebergang  aus  dem  Großherzogthum  in  das  Zollvereinsgebiet  und  aus  diesem
nach  dem  Großherzogthum  noch  die  für  den  Waaren--Uebergang  aus  dem  Auslande
bestehenden  allgemeinen  Worschriften  befolgt  werden;  er  ist  daher  nur  über  die  an  den
beiderseitigen  Grenzen  einstweilen  noch  sortbestehenden  zur  Abfertigung  besugten  Zolladmter
  mit  Einhaltung  der  Zollstraßen  gestattet.

Rohe  Erzeugnisse  der  Landwirthschaft  und  der  Viehzucht  sind  jedoch  in  gleichem
Maaße,  wie  die  nach  der  ersten  Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifs  ganz  abgabefreien
Gegenstände  an  die  Einhaltung  der  Zollämter  und  Zollstraßen  nicht  gebunden.

5)  Gegenstände,  welche  sosort  gegenseitig  abgabenfrei  übergehen  können,  werden  gleich
den  tarifmäßig  freien  behandelt  und  in  soweit  sie  im  Vereinsgebiete  der  Legitimationsschein-Controle
  unterworfen  sind,  von  den  Eingangsämtern  zum  weiteren  Transport
  im  Grenzbezirk  mit  Legitimationsscheinen  versehen.

4)  Gegenstände,  deren  abgabenfreier  Uebergang  nur  auf  obrigkeitlich  beglaubigte
Ursprungs-Zeugnisse  gegenseitig  gestattet  ist,  können  in  das  Vereinsgebiet  nur  über
Haupt=  Zollämter  und  nur  bei  einigen  besonders  zu  bezeichnenden  Reben-Zollämtern
erster  Classe,  in  das  Großherzogthum  Baden  aber  nur  über  Haupt-Zollämter  eingehen
und  nur  von  solchen  Zollämtern  abgefertigt  werden.

5)  Die  Ursprungescheine  sind:

)  von  den  Fabrikanten  oder  Producenten  unter  der  Versicherung  an  Eidesstan
dahin  auszustellen,  daß  die  Waare  eigenes  Fabrikat  (Erzeugniß)  sey;

b)  sie  müssen  sodann  von  der  betreffenden  Bezirks-Verwaltungs-Behörde  (in
Preußen  von  den  Landräthen  oder  Bürgermeistern  größerer  Städte;  in  beiden
  Hessen  von  den  Kreis=  oder  Landräthen;  in  Bayern,  mit  Ausschluß  des
Rheinkreises,  von  den  Landgerichten  oder  Magistraten;  im  Bayerwu'schen
Rheinkreis  von  den  Bürgermeistern,  in  Württemberg  von  den  Oberämtern,
in  Vaden  von  den  Bezirksämtern)  nach  vorgängiger  Prüfung  beglaubigt.
sepn.