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nicht erlauben und die Beerdigung wegen Seuchen 2c. doch
nothwendig sein, so soll man an jedem Todten vor der Beerdi-
gung den Fußsohlenschnitt machen.
Die zweifelhaft Todten, besonders wenn sie keine Zeichen
einer äußerlichen Verletzung an sich haben, sind von den wirklich
Todten abzusondern, an einen passenden Ort zu bringen, wo
die Gelegenheit gegeben ist, Belebungsversuche anzustellen.
Jedenfalls müssen alle diejenigen, von deren Tod man
nicht Gewißheit hat, sorgsam beobachtet werden; denn starke
Lufterschütterung, Schreck, Erschöpfung der Kräfte durch über-
mäßige Anstrengung oder durch bedeutenden Blutverlust können
auf kürzere oder längere Zeit die Menschen aller Lebenszeichen
berauben, und derselbe kann später bei gehöriger Hilfeleistung
oder auch sonst wieder zu sich kommen.
Nr. 87.6. S. 43.
Ministeral-Entschließung vom 29. Mai 1851, die Instruktion über
das Verfahren bei Scheintodten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Instruktion über Behandlung der Scheintodten, wovon
der kgl. Regierung unterm 13. Mai l. Is. ein Exemplar zur
Veröffentlichung mitgetheilt worden ist, enthält im Wesentlichen
diejenigen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung für den
Dienst der Sanitäts-Compagnien des Heeres erlassen sind, weil
das darin vorgezeichnete Verfahren, wenn es auch zunächst nur
nach den im Felde gewöhnlich vorkommenden Fällen bemessen
ist, doch im Wesentlichen auch bei den im gewöhnlichen Leben
sich ereignenden Fällen dieser Art Anwendung finden kann.
Hiernach kann es auch die Erreichung der Absicht, welche
der Erlassung dieser Instruktion zu Grunde lag, nicht gefährden,
wenn auf Seite 1 der Hilfeleistung durch Abnahme der Armatur
und Rüstung, nicht aber auch der Schnürleiber gedacht und auf
Seite 16 der im Felde Gefallenen und ihrer Ausscheidung vor
der Beerdigung erwähnt ist, da Jedermann aus dem In-
halte dieser Bestimmung leicht bemessen kann, worauf es in
einem vorliegenden Falle hauptsächlich ankomme. Was die auf
Seite 7, 10, 12 der Instruktion erwähnte Zusammensetzung der
Klystiere betrifft, die in besondern Fällen anzuwenden, so mag
wohl die Beschaffenheit eines scheintodten Individuums den
Arzt bestimmen, in jedem einzelnen Falle eine andere Behand-