Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nicht erlauben und die Beerdigung wegen Seuchen 2c. doch 
nothwendig sein, so soll man an jedem Todten vor der Beerdi- 
gung den Fußsohlenschnitt machen. 
Die zweifelhaft Todten, besonders wenn sie keine Zeichen 
einer äußerlichen Verletzung an sich haben, sind von den wirklich 
Todten abzusondern, an einen passenden Ort zu bringen, wo 
die Gelegenheit gegeben ist, Belebungsversuche anzustellen. 
Jedenfalls müssen alle diejenigen, von deren Tod man 
nicht Gewißheit hat, sorgsam beobachtet werden; denn starke 
Lufterschütterung, Schreck, Erschöpfung der Kräfte durch über- 
mäßige Anstrengung oder durch bedeutenden Blutverlust können 
auf kürzere oder längere Zeit die Menschen aller Lebenszeichen 
berauben, und derselbe kann später bei gehöriger Hilfeleistung 
oder auch sonst wieder zu sich kommen. 
Nr. 87.6. S. 43. 
Ministeral-Entschließung vom 29. Mai 1851, die Instruktion über 
das Verfahren bei Scheintodten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Instruktion über Behandlung der Scheintodten, wovon 
der kgl. Regierung unterm 13. Mai l. Is. ein Exemplar zur 
Veröffentlichung mitgetheilt worden ist, enthält im Wesentlichen 
diejenigen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung für den 
Dienst der Sanitäts-Compagnien des Heeres erlassen sind, weil 
das darin vorgezeichnete Verfahren, wenn es auch zunächst nur 
nach den im Felde gewöhnlich vorkommenden Fällen bemessen 
ist, doch im Wesentlichen auch bei den im gewöhnlichen Leben 
sich ereignenden Fällen dieser Art Anwendung finden kann. 
Hiernach kann es auch die Erreichung der Absicht, welche 
der Erlassung dieser Instruktion zu Grunde lag, nicht gefährden, 
wenn auf Seite 1 der Hilfeleistung durch Abnahme der Armatur 
und Rüstung, nicht aber auch der Schnürleiber gedacht und auf 
Seite 16 der im Felde Gefallenen und ihrer Ausscheidung vor 
der Beerdigung erwähnt ist, da Jedermann aus dem In- 
halte dieser Bestimmung leicht bemessen kann, worauf es in 
einem vorliegenden Falle hauptsächlich ankomme. Was die auf 
Seite 7, 10, 12 der Instruktion erwähnte Zusammensetzung der 
Klystiere betrifft, die in besondern Fällen anzuwenden, so mag 
wohl die Beschaffenheit eines scheintodten Individuums den 
Arzt bestimmen, in jedem einzelnen Falle eine andere Behand-
	        
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