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lung eintreten zu lassen, statt der Klystiere mit Wasser und
Leinöl, solche mit Wasser, Salz, Seife, Essig zu zugeben oder
statt des Wassers Camillenthee mit etwas Branntwein, Melissen-
geist 2c. anzuwenden; im Allgemeinen erscheint jedoch die in der
Inskruktion enthaltene. Vorschrift als genügend.
Uebrigens unterliegt es keinem Anstande, daß die k. Re-
gierung Weglassung und Aenderung derjenigen Stellen, welche-
zunächst nur auf den Diensti der Sanitäts-Compagnien sich be-
ziehen, eintreten lasse, wonn dieselbe hiedurch die Anwendung
der gegebenen Vorschriften wesentlich zu fördern glaubt, und
hiernach für die anzuwendenden Kiystiere auch die für geeigneter
erachtete Zusammensetzung beifüge.
Von der erfolgenden Ausschreibung der Instruktion ist als-
bald ein Exemplar vorzulegen.
München den 29. Mal 1851.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., also ergangen.
Nr. 1276. G. 44.
Ministerial-Entschließung vom 28. Oktober 1856, Hilfeleistung bei
Lebensgefahren und plötzlichen Unglücksfällen betr.
Auf Seiner Königlichen Moajestät Allerhöchsten Befehl.
Der kgl. Regierung wird auf den Bericht vom 26 v. Mts.
eröffnet, daß die Veröffentlichung der von dem Kreismedizinal-
Ausschusse von Oberbayern entworfenen Instruktion über Hilfe-
leistungen bei Lebensgefahren und plötzlichen Unglücksfällen als
Nachtrag zu der mit Entschließung vom 13. Mai 1851, die
Instruktion über das Verfahren bei verschiedenen Unglücksfällen
und bei Scheintodten betr., mitgetheilten Zusammenstellung
hiemit genehmigt werde. — Die Veröffentlichung hat übrigens
in der nämlichen Weise zu geschehen, wie sie für die letzter-
wähnte Instruktion in der Entschließung vom 13. Mai 1851
anbefohlen worden ist.
München, 28. Oktober 1856.
Graf von Reigersberg.
Hilfeleistungen bis zur Ankunft des Arztes.
Bei Verletzungen im Allgemeinen.
Die augenblickliche Gefahr liegt beis Verletzungen
(Ouetschungen, Wunden, Knochenbrüchen, Verrenkungen) in der
Möglichkeit der Verblutung; voch ist ein mäßiger Blutverlust