Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gewiesen, stets die erforderliche Menge Lebensluft vorräthig zu 
haben, um solche bei dem nöthigen Gebrauche für Scheintodte 
gegen Bezahlung abgeben zu können. Die zur Anwendung der 
Lebensluft nothwendige Vorrichtung haben sich die Distrikts— 
und Gerichts-Aerzte anzuschaffen, welche zugleich aufgemuntert 
werden, sich mit einem leicht transportabeln Electrisir-Apparate 
zu versehen. Für die an Flüssen und Teichen gelegenen Ort- 
schaften sind die Instrumente zur Aufsuchung und Auffindung 
der Verunglückten anzuschaffen, und den Schiffern ist Uebung 
mit selben anzubefehlen. Sämmtliche zur Rettung der Schein- 
todten zugehörige Geräthschaften sind von Zeit zu Zeit durch 
die Distrikts-Aerzte zu untersuchen, damit sie bei eintretendem 
Falle in tauglichem Zustande befunden werden, worüber in dem 
Jahres-Berichte jedesmal pflichtmäßig Nachricht zu geben ist. 
Um übrigens den bisherigen Eifer in Rettung der Schein- 
todten zu erhalten, werden demjenigen, welcher einen Schein- 
todten in den ersten drei Stunden nach seinem Unglücke, aus 
der gefährlichen Lage bringt, als einige Entschädigung für seine 
Mühe, fünf Thaler aus dem Vermögen des Verunglückten, oder 
wenn er keines hat, aus dem Vermögen seiner Eltern, und 
wenn diese auch unvermögend sind, von der Gemeinde jenes 
„Ortes, wo der Unglückliche zum Rettungs-Versuche gebracht 
worden, zugesichert. 
Unterricht für das Publikum zur Behandlung der 
Scheintodten. 
Die öfteren Unglücksfälle des Scheintodes machen einen 
allgemeinen Unterricht nothwendig, wie sich Jedermann, welcher 
einen Menschen in plötzlicher Lebensgefahr antrifft, zu benehmen 
habe, um dem Verunglückten einstweilen Hilfe zu leisten, und 
dessen Rettung zu versuchen, bis ein Arzt oder Wundarzt zur 
Behandlung des Verunglückten herbei geholt wird. 
1. Allgemeine Rettungs-Ordnung bei Scheintodten. 
1) Jedermann, welcher einen Menschen in einer solchen 
Lage antrifft, in welcher ohne schnelle Hilfe plötzlicher Tod zu 
befürchten ist, ist vermöge der Pflichten der Menschheit ver- 
bunden, alles zu thun, was in seinen Kräften steht, um einen 
solchen Verunglückten zu retten, und Niemand darf sich durch 
ungegründete Vorurtheile davon abhalten lassen.
	        
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