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gewiesen, stets die erforderliche Menge Lebensluft vorräthig zu
haben, um solche bei dem nöthigen Gebrauche für Scheintodte
gegen Bezahlung abgeben zu können. Die zur Anwendung der
Lebensluft nothwendige Vorrichtung haben sich die Distrikts—
und Gerichts-Aerzte anzuschaffen, welche zugleich aufgemuntert
werden, sich mit einem leicht transportabeln Electrisir-Apparate
zu versehen. Für die an Flüssen und Teichen gelegenen Ort-
schaften sind die Instrumente zur Aufsuchung und Auffindung
der Verunglückten anzuschaffen, und den Schiffern ist Uebung
mit selben anzubefehlen. Sämmtliche zur Rettung der Schein-
todten zugehörige Geräthschaften sind von Zeit zu Zeit durch
die Distrikts-Aerzte zu untersuchen, damit sie bei eintretendem
Falle in tauglichem Zustande befunden werden, worüber in dem
Jahres-Berichte jedesmal pflichtmäßig Nachricht zu geben ist.
Um übrigens den bisherigen Eifer in Rettung der Schein-
todten zu erhalten, werden demjenigen, welcher einen Schein-
todten in den ersten drei Stunden nach seinem Unglücke, aus
der gefährlichen Lage bringt, als einige Entschädigung für seine
Mühe, fünf Thaler aus dem Vermögen des Verunglückten, oder
wenn er keines hat, aus dem Vermögen seiner Eltern, und
wenn diese auch unvermögend sind, von der Gemeinde jenes
„Ortes, wo der Unglückliche zum Rettungs-Versuche gebracht
worden, zugesichert.
Unterricht für das Publikum zur Behandlung der
Scheintodten.
Die öfteren Unglücksfälle des Scheintodes machen einen
allgemeinen Unterricht nothwendig, wie sich Jedermann, welcher
einen Menschen in plötzlicher Lebensgefahr antrifft, zu benehmen
habe, um dem Verunglückten einstweilen Hilfe zu leisten, und
dessen Rettung zu versuchen, bis ein Arzt oder Wundarzt zur
Behandlung des Verunglückten herbei geholt wird.
1. Allgemeine Rettungs-Ordnung bei Scheintodten.
1) Jedermann, welcher einen Menschen in einer solchen
Lage antrifft, in welcher ohne schnelle Hilfe plötzlicher Tod zu
befürchten ist, ist vermöge der Pflichten der Menschheit ver-
bunden, alles zu thun, was in seinen Kräften steht, um einen
solchen Verunglückten zu retten, und Niemand darf sich durch
ungegründete Vorurtheile davon abhalten lassen.