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:2) Da die Möglichkeit der Rettung größtentheils von der
baldigen Anzeige des entdeckten Unglücklichen abhängt, so wird
Zedermann angewiesen, wo er einen todtscheinenden oder mit
dem Tode ringenden Menschen gewahr wird, sei es, daß er ins
Wasser gefallen., erfroren, erstickt, erhängt, erdrosselt u. d. g.
sei, sogleich und ohne daß er.eine gerichtliche Aufhebung bedürfe,
Hilfe zu leisten; so ferne er aber alles dieses nicht vermag, so
hat #der Entdecker sogleich in die nächste Gegend zu eilen, um
(Leute zur Hülfe schleunig herbei zu holen.
3) Der gefundene Unglückliche ist nach Verschiedenheit der
Lage herausznziehen, loszuknüpfen u. d. g., wobei alles heftige
Schütteln, und besonders bei Ertrunkenen das Stellen und
Stürzen auf den Kopf zu vermeiden ist. Ist der Unglückliche
in Wassergefahr, so hat der Entdeckte den nächsten Schiffer
herbei zu rufen.
4) Wenn der Ort zur Behandlung untauglich ist, und
im Winter allzeit ist der Gefundene an einen geeigneten Be-
handlungsplatz zu bringen; beim Transportiren ist die größte
Versicht nöthig, daß der Körper nicht verletzt werde, und in
einer Lage mit erhöhtem Kopfe langsam ohne viele Erschüttevrung
fort zu tragen.
5) Damit der zu leistenden Hilfe kein Hinderniß entgegen-
stehe, sollen überall Aufnahms-Plätze für die Behandlung der
Scheintodten bestimmt werden, sollte jedoch ein Fall schleunige
Hilfe erfordern, und der bestimmte Aufnahms-Platz zu weit
sein, so erwartet man, daß der nächste Hausbesitzer einen solchen
Unglücklichen in sein Haus aufnehme, und gegen Entschädigung
die zur Rettung nöthigen Erfordernisse herbeischaffen werde.
6) Von den zur Hilfe herbeigeeilten Menschen soll sogleich
Jemand den Rettungs-Apparat herbei holen, und den nächsten
Arzt oder Wundarzt herbei rufen, oder wenn keiner im Orte
ist, dem Ortsvorstande die Anzeige machen, damit dieser für
schleunige Herbeirufung des nächsten Arztes sorge.
7) Alles Eindringen müßiger Zuschauer in den Ort, wohin
der Unglückliche gebracht wurde, ist untersagt, und es sollen nur
so viele Menschen beigelassen werden, als zur Leistung der
Hülfe nöthig ist; für die Abhaltung müßiger Zuschauer und
kines Dindernden Gedränges hat die Ortspolizei zu sorgen.
8) Die Behandlung in Ermangelung eines Arztes oder
Wundarztes steht Jedermann zu, der den hierüber erschienenen