Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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:2) Da die Möglichkeit der Rettung größtentheils von der 
baldigen Anzeige des entdeckten Unglücklichen abhängt, so wird 
Zedermann angewiesen, wo er einen todtscheinenden oder mit 
dem Tode ringenden Menschen gewahr wird, sei es, daß er ins 
Wasser gefallen., erfroren, erstickt, erhängt, erdrosselt u. d. g. 
sei, sogleich und ohne daß er.eine gerichtliche Aufhebung bedürfe, 
Hilfe zu leisten; so ferne er aber alles dieses nicht vermag, so 
hat #der Entdecker sogleich in die nächste Gegend zu eilen, um 
(Leute zur Hülfe schleunig herbei zu holen. 
3) Der gefundene Unglückliche ist nach Verschiedenheit der 
Lage herausznziehen, loszuknüpfen u. d. g., wobei alles heftige 
Schütteln, und besonders bei Ertrunkenen das Stellen und 
Stürzen auf den Kopf zu vermeiden ist. Ist der Unglückliche 
in Wassergefahr, so hat der Entdeckte den nächsten Schiffer 
herbei zu rufen. 
4) Wenn der Ort zur Behandlung untauglich ist, und 
im Winter allzeit ist der Gefundene an einen geeigneten Be- 
handlungsplatz zu bringen; beim Transportiren ist die größte 
Versicht nöthig, daß der Körper nicht verletzt werde, und in 
einer Lage mit erhöhtem Kopfe langsam ohne viele Erschüttevrung 
fort zu tragen. 
5) Damit der zu leistenden Hilfe kein Hinderniß entgegen- 
stehe, sollen überall Aufnahms-Plätze für die Behandlung der 
Scheintodten bestimmt werden, sollte jedoch ein Fall schleunige 
Hilfe erfordern, und der bestimmte Aufnahms-Platz zu weit 
sein, so erwartet man, daß der nächste Hausbesitzer einen solchen 
Unglücklichen in sein Haus aufnehme, und gegen Entschädigung 
die zur Rettung nöthigen Erfordernisse herbeischaffen werde. 
6) Von den zur Hilfe herbeigeeilten Menschen soll sogleich 
Jemand den Rettungs-Apparat herbei holen, und den nächsten 
Arzt oder Wundarzt herbei rufen, oder wenn keiner im Orte 
ist, dem Ortsvorstande die Anzeige machen, damit dieser für 
schleunige Herbeirufung des nächsten Arztes sorge. 
7) Alles Eindringen müßiger Zuschauer in den Ort, wohin 
der Unglückliche gebracht wurde, ist untersagt, und es sollen nur 
so viele Menschen beigelassen werden, als zur Leistung der 
Hülfe nöthig ist; für die Abhaltung müßiger Zuschauer und 
kines Dindernden Gedränges hat die Ortspolizei zu sorgen. 
8) Die Behandlung in Ermangelung eines Arztes oder 
Wundarztes steht Jedermann zu, der den hierüber erschienenen
	        
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