Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Privatanzeigen, sondern auch in verschiedenen auswärtigen Lan- 
den sogar durch Landesherrliche Edicta zu jedermanns Wissen- 
schaft und Gebrauch kund gemacht worden ist; als haben Wir 
ein gleiches auch in Unseren Landen zu verfügen, mithin den 
rechten Gebrauch dieses heilsamen Mittels sowohl curando als 
praeservando hiemit folgendermassen bekannt zu machen für 
gut befunden: 
„Man sammelt nämlich von neuem bis alten Johannestag 
vum 11 bis 12 Uhr Mittags obbenanntes Kraut mit dem 
„purpurrothen Blümlein, bricht es mit dem Stengel ab, läßt 
„ein so anderes an schatticht- aber nichtverdumpften Orten 
abehörig und langsam trocknen, verwahrt es in dichtleinenen 
„Säcklein, oder inwendig mit Papier belegten Schächtlein, 
„gibt deme, der vom wüthigen Viehe gebissen worden, oder 
„mit dergleichen Viehe und Menschen viel umgehet, obiges 
„Kraut, nachdem es zuvor mit Blumen und Stengel klein 
„pulverisiret worden, zu halb oder ganzen Quintlein schwer, 
„oder zu 3 bis 6 Messerspitz voll in Gauchheilwasser, oder 
„wann dieses nicht bei der Hand ist, in Theewasser oder 
„Brühe ein, läßt ihn hierauf einige Stunden ohne Speis 
„und Trank, und wird zur mehreren Sicherheit die Dosis 
„nach 6, 8 oder 10 Stunden, wie auch des anderen Tages 
aohierauf nochmals repetirt. Dem Viehe, welches von einem 
v#anderen wüthigen gebissen worden, oder bei selben gestanden 
„oder geweidet hat, wird das Pulver von einem Quintel bis 
„halben Loth auf Brod mit wenig Salz und Alaun, oder in 
„wärmlichten Getränk, ja auch nur in Wasser eingegeben oder 
„peingeschüttet. Das Kraut kann, sobald es nur getrocknet 
„ist, gleich pulverisirt werden, muß aber immer an einem 
„zwar trockenen, doch nicht zu warm oder heißen Ort in Ver- 
„wahr bleiben."“ 
Damit nun aber an itzt beschriebenem Kraut nirgend einiger 
Mangel erscheine, ist Unser gnädigster Befehl, daß solches nicht 
nur von allen Apothekern, sondern auch von den Landbadern 
in hinlänglichem Vorrath beigeschafft, an jenen Orten aber, wo# 
weder Apotheker noch Bader vorhanden sind, zu obverstandenem 
Gebrauch der Nothdurft nach überall angebauet werde 
München, den 13. März 1762. 
M. G.-S. v. J. 1784. Bd. II. Nro. 39. S. 784.
	        
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