Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Unterricht inne hat, oder das Rettungs-Geschäft versteht; um 
aber hierin um so gewisser zu verfahren, kann der Rettungs- 
Unterricht, der in jeder Gemeinde und im Rettungs-Kasten vor- 
räthig ist, bei Handen genommen werden, wobei zugleich den 
Nichtärzten nachdrucksamst verboten wird, anders zu verfahren, 
als besagter Unterricht vorschreibt. 
9) In allen Fällen des Scheintodes ist keine Zeit zu ver- 
lieren, und die dringenden Umstände fordern besondere Behän- 
digkeit; die Hilfsmittel dürfen aber von den Anwesenden nicht 
in Eile und Verwirrung angewendet werden, wodurch leicht 
mehr geschadet wird, sondern dieses Unternehmen fordert Ord- 
nung und Ueberlegung, damit bis zur Ankunft des Arztes die 
Zeit nicht hilflos verstreiche, und durch tumultuarisches Verfahren 
die ferneren Bemühungen des Arztes nicht beschränkt werden. 
10) Mit den vorgeschriebenen Mitteln darf man nicht ab- 
lassen, wenn auch nicht gleich einige Wirkung erfolgen sollte, 
sondern man muß mehrere Stunden unermüdet damit fortfahren, 
da erst nach längerer Zeit der gewünschte Erfolg eintritt. 
11) Sobald der Scheintode an den Platz zur Behandlung ge- 
bracht wird, wird gleich ein Bett oder eine Matratze auf einen 
etwas hohen Tisch bereitet, worauf man denselben mit etwas 
erhöhtem Kopfe legt, und alle unnöthigen Zuschauer aus dem 
Zimmer entfernt. Wenn es die Witterung erlaubt, müssen die 
Fenster offen gehalten werden, jedoch so, daß keine Zugluft ent- 
stehe. Ist das Wetter heiter, so kann man auch in freier Luft 
die Rettungs-Versuche beginnen. Man sorge sogleich, daß in 
der Nähe Feuer angemacht werde, um Tücher zu wärmen, 
warmes Wasser zu erhalten u. d. g. 
II. Hilfsmittel für Ertrunkene. 
1) Im Wasser verunglückte müssen schleunigst heraus- 
gezogen und ins Trockene gebracht werden. Da dieses Heraus- 
schaffen schon mit einem ziemlichen Schütteln des Körpers ver- 
bunden ist, so darf der Verunglückte nicht noch mehr geschüttelt 
oder gerüttelt werden. Schiffer müssen vorsichtig mit den zum 
Aussuchen und Herausziehen nöthigen Instrumenten umgehen, 
um den Scheintodten nicht zu verletzen, wo sie nicht vermögend 
sind, auf der Stelle allein zu helfen, sollen sie den Scheintodten 
in ihren Kahn bringen, so daß er mehr sitzt, als liegt, und 
damit dem nächsten Ort zur Behandlung zueilen.
	        
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