Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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S. 46. 
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J.) vom 
15. Juli 1829, Scheintodten-Behandlung betr. 
Aufgefordert durch die im §. 53 der allerhöchsten Verord- 
nung vom 17. Dezember 1825 über die Formation, den Wirkungs- 
kreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen 
in den Kreisen, der unterzeichneten Stelle aufgetragene Sorge 
für die Anschaffung und Unterhaltung der Apparake zur Rettung 
von Scheintodten, wird hiemit zur Kenntniß der oben benannten 
Vehörden gebracht, daß bei dem Medizinalrathe Dr. Pickel in 
Würzburg, Verfasser einer kleinen Druckschrift unter dem Titele 
„Rettungs-Apparat zur Wiederbelebung der Scheintodten,“ 
Würzburg 1829, nicht nur Exemplare, dieser sich als zweckmäßig 
empfehlenden Unterweisung, das Stück zu 15 kr., sondern auch 
der darin beschriebene vollständige und wohlgearbeitete Ret tungs- 
Apparat selbst, (unter dem Namen Rettungs-Kästchen), um den 
verhältnißmäßig wohlfeilen Preis von 15 fl. stets vorräthig zu 
haben seien. 
Bei der hohen medizinisch-polizeilichen Wich tigkeit und Unent- 
behrlichkeit dieses Requisites für die Behandlung der Schein- 
todten darf erwartet werden, daß die kgl. Distriktspolizei-Be- 
hörden und Magistrate, welche damit noch nicht versehen sind, 
auf Kosten der betreffenden Oistrikts= oder Lokal-Armenfonde 
von dieser Gelegenheit zur Anschaffung desselben geeigneten Ge- 
brauch machen, und es wird über vdas Vorhanvensein, oder die 
Bestellung binnen drei Wochen Anzeige erwartet. 
Augsburg, den 15. Juli 1829. 
S. 47V. 
Entschließung der kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., 
vom 2. Juli 1830, Beischaffung der Apparate zur Rettung der 
Scheintodten betreffend. 
Aus den eingekommenen Berichten der königl. Polizei- 
Behörden hat die unterzeichnete Stelle zwar gerne entnommen, 
daß sich dieselben angelegen sein ließen, der diesseitigen Auf- 
forderung vom 15. Juli v. Is. (Kreis-Int.-Bl. St. 20) durch Be- 
stellung des Rettungs-Apparats für Scheintodté zu entsprechen. 
Da übrigens Rettungs-Apparate nur insoferne wirksam sind, 
als sie in Fällen der Gefahr auch rasch herbeigeführt werden
	        
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