Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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können, so erscheint es wünschenswerth, daß allmählig für jeden 
chirurgischen Distrikt ein eigener solcher Apparat ausgemittelt 
werde, und die unterzeichnete Stelle vertraut zu dem Eifer der 
sämmtlichen Polizei-Behörden und Gerichts-Physikate, sie werden 
für diese Vermehrung der Apparate angemessene Sorge tragen, 
und binnen 8 Monaten entsprechende Vollzugs-Anzeigen zur 
Vorlage bringen. — Weniger entsprechend erscheint das Resultat 
wegen dem Vorhandensein der zu gerichtlichen Obduktionen 
nöthigen Instrumente, indem solche nur in einigen wenigen 
Bezirken und dort größtentheils in einim schlechten oder ganz 
unbrauchbaren Zustande getroffen wurden. — Indem man den 
königl. Polizeibehörden und Gerichts-Physikaten die bezüglich 
auf die Anschaffung der Instrumente zu Leichen Oeffnungen unterm 
30. März l. Is. an die kgl. Regierung des Regenkreises er- 
lassene, und den übrigen kgl. Regierungen zur Nachachtung mit- 
getheilte allerhöchste Entschließung nachstehend mittheilt, erhalten 
dieselben zugleich den Auftrag, diese allerhöchste Norm in Voll- 
zug zu bringen, und sich binnen 8 Monaten auch über die Bei- 
schaffung erwähnter Instrumente anher auszuweisen. 
Augsburg, den 2. Juni 1830. 
S. 48. 
Ministerial-Entschließung vom 30. März 1830, die zu gerichtlichen 
Obduktionen nöthigen Instrumente und die Apparate zur Rettung 
von Scheintodten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der kgl. Regierung des Regenkreises, Kammer des Innern, 
wird auf den Bericht vom 25. November v. Is. im obenbe- 
zeichneten Betreff Folgendes erwiedert: 
Die Anschaffung der zu Leichen-Oeffnungen nöthigen Werk- 
zeuge liegt keineswegs dem Aerar, sondern den besoldeten Ge- 
richtsärzten ob, und eben so wenig kann den zu Leichenöffnungen 
beizuziehenden Chirurgen eine besondere Vergütung für ihre 
Werkzeuge bewilliget werden, da in der allgemeinen Instruktion 
über die Criminal-Gerichtskosten vom 24. November 1809 die 
Taggelder der Wundärzte ausdrücklich mit Einschluß des Pferd- 
geldes und aller sonstigen Gebühr en bei Secirung des Cada- 
vers 2c. festgesetzt worden sind.
	        
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