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4) einem Stücke Flanell zum Reiben des Körpers,
5) einem Fischbeinstäbchen mit Schwamm zur Entfernung
fremder Körper aus der Speiseröhre,
6) zwei Badeschwämmen zum Abwaschen,
7) einem Federkiele mit Federbart zum Reizen der Nasen-
und Mundschleimhaut,
8) einem Röhrchen zum Lufteinblasen von Horn,
9) einem größeren Glase mit eingeriebenem Stöpsel, ge-
füllt mit einer geistigen Flüssigkeit z. B. Hoffmann'schen Liquor
oder Naphtha.
Diese Gegenstände sind in einem lediglich mittelst Spring-
feder vexschließbaren Kästchen aufzubewahren. Wegen der An-
schaffung und Vertheilung ist sich mit den tgl. Gerichtsärzten
zu benehmen.
Bapreuth, 6. August 1859.
Königl. Regierung von Oberfranken, K. v. J.
Freiherr von Podewils.
Siebenter Artikel.
Leichenschau, Leichenhäuser, Begräbnißplätze, Leichenz
Transport.
Nach dex allerhöchsten Verordnung vom 24. September 1808,
Instruktion der Polizeidirektionen in den Städten betr., §. 57
müssen die Begräbnißorte außer den Städten angelegt und soll
für angemessene Leichenhäuser und ordentliche Todtenschau ge-
sorgt werden.
Durch die Ministerial-Entschließung vom 6. August 1839,
die Leichenschau betr., wurde die Leichenschau nach gleich-
mäßigen Grundsätzen geordnet.
Durch die Ministerial-Entschließung vom 4. Dezember
1841, die Leichenschau betr., wurden die k. Regierungen und
Distriktspolizeibehärden wiederholt aufgefordert, die Gemeinden
zur Errichtung von Leichenhäusern eindringlichst an-
zueifern.
Durch die landesherrlichen Verordnungen vom 28. Jgnuar
und 10. Februar 1803 wurde die Beerdigung von Leiche en