Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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in Kirchen und deren Grüften unbedingt und ohne Aus- 
nahme verboten. Von diesem Verbote wurden später bedeutende 
Ausnahmen gemacht. 
Durch die allerhöchste Entschließung vom 3. Oktober 1826 
wurde die Beerdigung der Leiche eines Erzbischofes und eines 
Bischofes in seinem Dome ohne Anfrage gestattet. Durch die 
Ministerial-Entschließung vom 2. Januar 1845 wurde allen 
in Bayern befindlichen Mönchs= und Nonnenklöstern, sowie den 
Instituten der englischen Fräulein die Beerdigung ihrer Ver- 
storbenen in den Kloster= und Institutsgrüften erlaubt. Außer- 
dem wurde in einzelnen Fällen die Beisetzung von Leichen in 
den in Kirchen befindlichen Familiengrüften u. dgl. gestattet. 
Im Jahre 1854 erließ die k. Regierung von Mittelfranken, 
K. d. J., einzelne Instruktionen bezüglich der Beerdigung der 
Leichen in Grüften und gemauerten Gräbern, nach welchen die 
Grüfte auf den Friedhöfen zu vermauern, die an den- 
selben befindlichen Luftlöcher zu schließen, die gemanerten Gräber 
2 Fuß hoch mit Erde zu bedecken, neue Grüfte auf Friedhöfen 
nicht mehr zu errichten und die in die noch vorhandenen Grüfte 
einzusetzenden Leichen vollständig einzukalken sind. 
Die Aufsicht auf die Leichenschau, Leichenhäuser, Begräb- 
nißstätten und Grüfte steht den Distriktspolizeibehörden und 
Physikaten, die oberste Aufsicht auf dieselben in vollem Umfange 
den k. Regierungen, K. d. J., zu. 
Die Bewilligung zur Benützung bestehender Familiengrüfte 
in Kirchen, sowie zur Errichtung neuer solcher Grüfte er- 
theilt das k. Staatsministerium des Innern, während die Ge- 
suche um Bewilligung neuer Grüfte innerhalb der Kloster- 
und Institutsmauern dem kgl. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten vorzulegen sind. 
Hinsichtlich des Transports der Leichen nach und 
von dem Auslande und der Leichenpässe wurden in den letzten 
Jahren mit verschiedenen auswärtigen Staaten Uebereinkommen 
getroffen. 
Die Bewilligung zum Transport einer Leiche im Inlande, 
insoferne es sich nicht um die Leiche einer an einer ansteckenden 
Krankheit verstorbenen Person handelt, wird von der Distrikts- 
Polizeibehörde ertheilt. Die Bewilligzung zum Transporte von 
an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen im Inlande außer-
	        
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