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halb des betreffenden Polizeidistrikts wird von der k. Regierung,
K. d. J., nach Vernehmung des Kreismedizinal-Referenten ertheilt.
Die Bewilligung zur Verbringung von Leichen aus Bayern
in und durch das Gebiet eines Staates, mit welchem ein Ueber-
einkommen bezüglich der wechselseitigen Anerkennung der Leichen-
pässe besteht, erfolgt, wenn der Verlebte nicht in Folge einer
Epidemie oder einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, von
der k. Kreisregierung, während „wo das Letztere der Fall ist
und wo es sich um den Transport in und durch einen Staat
handelt, mit welchem ein Uebereinkommen noch nicht besteht,
diese Bewilligung von dem k. Staatsministerium des Innern
auszugehen hat.
H.
Die Teichenschau.
Nro. 25,902. K. 52.
Ministerial-Entschließung vom 6. August 1839, die Leichenschau betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Damit von den Kreisregierungen, Kammern des Innern,
in Anordnung und Handhabung der Leichenschau gemäß der
Bestimmung §. 53 der allerhöchsten Verordnung vom 17. De-
zember 1825, die Formation, den Wirkungskreis und Geschäfts-
gang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betreffend,
von gleichförmigen Grundsätzen ausgegangen werde, sieht sich
das unterfertigte Ministerium veranlaßt, zu verfügen, was folgt:
I. In allen Theilen des Königreichs, wo solches noch
nicht geschehen ist, soll angemessene Vorsorge für eine ange-
messene Leichenschau getroffen werden.
Zu diesem Behufe hat in jeder Gemeinde die Aufstellung
eines oder je nach Maßgabe der Bevölkerung auch mehrerer
Leichenschauer statt zu finden, die gemeinsame Aufnahme eines
Leichenschauers für mehrere kleinere naheliegende Gemeinden
aber nur als Ausnahme in so ferne einzutreten, als solches
ohne Beeinträchtigung des Zweckes ausführbar erscheint.
II. Zur Leichenschau sind an öffentlichen Kranken-, Wohl-
thätigkeits-, Straf= und ähnlichen Anstalten die Hausärzte,
außer denselben im Allgemeinen zunächst die Gerichtsärzte, dann
die praktischen Aerzte, in deren Ermangelung oder Verhinderung
Med.-Verordn. 3. Bd. 9