Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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aber die Landärzte, Chirurgen und Bader neuerer Bildung zu 
berufen. Wenn auch Letztere fehlen, so kann dieselbe verlässigen 
durch den Gerichtsarzt an Leichen zu unterrichtenden, zeitweise 
wiederholt zu prüfenden Barbierern, oder andern unbescholtenen 
und schreibekundigen Gemeindegliedern übertragen werden. 
III. Die Aufstellung der Leichenschauer und ihrer gleich- 
zeitig zu bestimmenden Stellvertreter erfolgt durch die Distrikts- 
Polizeibehörden im Benehmen mit den Gerichtsärzten. 
Dieselben sind nach vorgenommener Verhandgelübdung 
oder nach Erinnerung an ihre allenfalls bereits geschehene 
Verpflichtung in den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. 
IV. Jede Leiche ist einer zweimaligen Beschau, der ersten 
sogleich nach erfolgtem Tode, der zweiten kurz vor der Be- 
erdigung zu unterwerfen. Nur für den Fall, wo örtliche Ver- 
hältnisse der zweimalgen Beschau nicht zu beseitigende Hinder- 
nesse entgegenstellen, sind die Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, befugt, für die Dauer dieses Verhältnisses eine ein- 
malige Beschau anzuordnen. 
V. Jeder Todfall ist von den Verwandten oder den Haus- 
genossen des Verstorbenen sogleich, oder, wenn der Tod zur Nachtzeit 
und weder plötzlich noch gewaltsam erfolgte, spätestens am Morgen 
des nächsten Tages dem Leichenschauer gegen Bescheinigung anzu- 
zeigen, und es ist die Leiche bis zu dessen Ankunft in unver- 
änderter Lage, mit unverhülltem Gesichte und frei von beengen- 
den Kleidern zu belassen. 
Dem von dem Leichenschauer zur Wiederbelebung eines 
muthmaßlich Scheintodten allenfalls getroffenen Anordnungen 
ist pünktliche Folge zu leisten. 
VI. Die Leichenschauer haben sich bei Ausübung ihrer 
Funktion genau nach der für dieselben gegebenen Instruktion 
zu achten. 
Zuwiderhandelude unterliegen strenger, nach den bestehen- 
den Gesetzen und Verordnungen zu bemessender Einschreitung. 
VII. Die für die Leichenschau zu verabreichenden Ge- 
bühren sind von den Kreisregierungen für jede Gemeinde nach 
Maßgabe der Oertlichkeit festzustellen, und werden für Arme 
aus den Armen-Fonds= und Wohlthätigkeitsstiftungs= Mitteln 
bestritten.
	        
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