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aber die Landärzte, Chirurgen und Bader neuerer Bildung zu
berufen. Wenn auch Letztere fehlen, so kann dieselbe verlässigen
durch den Gerichtsarzt an Leichen zu unterrichtenden, zeitweise
wiederholt zu prüfenden Barbierern, oder andern unbescholtenen
und schreibekundigen Gemeindegliedern übertragen werden.
III. Die Aufstellung der Leichenschauer und ihrer gleich-
zeitig zu bestimmenden Stellvertreter erfolgt durch die Distrikts-
Polizeibehörden im Benehmen mit den Gerichtsärzten.
Dieselben sind nach vorgenommener Verhandgelübdung
oder nach Erinnerung an ihre allenfalls bereits geschehene
Verpflichtung in den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.
IV. Jede Leiche ist einer zweimaligen Beschau, der ersten
sogleich nach erfolgtem Tode, der zweiten kurz vor der Be-
erdigung zu unterwerfen. Nur für den Fall, wo örtliche Ver-
hältnisse der zweimalgen Beschau nicht zu beseitigende Hinder-
nesse entgegenstellen, sind die Kreisregierungen, Kammern des
Innern, befugt, für die Dauer dieses Verhältnisses eine ein-
malige Beschau anzuordnen.
V. Jeder Todfall ist von den Verwandten oder den Haus-
genossen des Verstorbenen sogleich, oder, wenn der Tod zur Nachtzeit
und weder plötzlich noch gewaltsam erfolgte, spätestens am Morgen
des nächsten Tages dem Leichenschauer gegen Bescheinigung anzu-
zeigen, und es ist die Leiche bis zu dessen Ankunft in unver-
änderter Lage, mit unverhülltem Gesichte und frei von beengen-
den Kleidern zu belassen.
Dem von dem Leichenschauer zur Wiederbelebung eines
muthmaßlich Scheintodten allenfalls getroffenen Anordnungen
ist pünktliche Folge zu leisten.
VI. Die Leichenschauer haben sich bei Ausübung ihrer
Funktion genau nach der für dieselben gegebenen Instruktion
zu achten.
Zuwiderhandelude unterliegen strenger, nach den bestehen-
den Gesetzen und Verordnungen zu bemessender Einschreitung.
VII. Die für die Leichenschau zu verabreichenden Ge-
bühren sind von den Kreisregierungen für jede Gemeinde nach
Maßgabe der Oertlichkeit festzustellen, und werden für Arme
aus den Armen-Fonds= und Wohlthätigkeitsstiftungs= Mitteln
bestritten.