Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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VIII. Die Seelsorger bleiben vafür verantwortlich, daß 
keine Beerdigung vor erfolgter Ausstellung des Toptenscheines 
vollzogen werde. 
IX. Die Seelsorger haben die Todtenscheine zu sammeln 
und vierteljährig dem Gerichtsarzte zu übergeben, welcher sie 
im Benehmen mit der Distriktspolizeibehörde controlirt, und 
jährlich die summarischen Uebersichten der Sterbfälle nach dem 
für die Jahresberichte vorgeschriebenen Formulare an die Kreis- 
Regierung einbefördert. 
Nach diesen Bestimmungen hat die königliche Regierung 
die Leichenschan in dem Regierungsbezirke anzuordnen und zu 
handhaben, und zu dem Ende die aufzustellenden Leichenschauer 
mit der anruhenden Instruktion versehen, und zu deren Befel- 
gung verpflichten zu lassen. 
München, den 6. August 1839. 
Ministerium des Innern, 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins 
also ergangen. 
Abdruck. 
An##ktion für die Teichenseha#er. 
A. Zweck der Leichenschau. 
Art. I. Zweck der Leichenschau ist, die Beerdigung Schein- 
todter, dann die Verheimlichung gewaltsomer Todesarten und 
medizinischer Pfuschereien zu hindern, sowie zur Ausmittelung 
contagiöser und epidemischer Krankheiten, dann zur Herstellung 
genauer Sterblisten geeignet mitzuwirken. 
B. Erste Leichenschau. 
AA. Verfahren bei derselben im Allgemeinen. 
Art. II. Sobald der Leichenschauer von einem in seinem 
Distrikte eingetretenen Todfalle auf was immer für eine Weise 
Nachricht erhält, hat er sich mit den nöthigen Mitteln zu Be- 
lebungsversuchen versehen zur Vornahme der ersten Schau als- 
bald an Ort und Stelle zu begeben. 
Geschah die Benachrichtigung durch die hiezu Verpflichteten, 
so liegt ihm auf Verlangen deren Bescheinigung unter Angabe 
des Tages und der Stunde, wann sie geschah, — im entgegen- 
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