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schnur, fremde Körper in Mund oder Nase, feine Stiche in
den Fontanellen, in Mund, Nase, Ohren, Genick, Brust, Achsel-
höhlen, After und Geschlechtstheilen beobachtet werden.
2) Von Tödtung durch gewaltsame Erstickung, wenn Streifen
und Flecken am Halse, blaugefärbtes, stark aufgedunsenes Ge-
sicht, Oervorragen der Augen, blaugeschwollene Zunge, Schaum
vor dem Munde, ungewöhnliche Ausdehnung der Brust sich zeigen.
3) Von Täödtung durch Vergiftung, wenn der Tod plötzlich,
unter heftigen Schmerzen, Angst, Erbrechen, Durchfall, Krämpfen,
Raserei oder mit Betäubung und Bewußtlosigkeit erfolgte, wenn
nach dem Tode besondere Verzerrung der Gesichtszüge und un-
gewöhnlich rasche Fäulniß eintritt, wenn der Körper, insbesondere
der Unterleib, die Zunge und die Geschlechtstheile aufgeschwollen,
und mit schwarzen, rothen, braunen und blauen Flecken bedeckt
erscheinen, wenn die Oberhaut leicht sich ablöst, die Nägel
mißfarbig und locker sind, die Haare in Büscheln ausfallen.
DD. Verfahren in einigen besonderen Fällen.
Art. XIII. Zeigt sich bei einer Leiche der Fall einer bereits in
das sechste Monat oder weiter vorgerückten Schwangerhaft, so hat
der Leichenschauer zur möglichen Rettung des Kindes je nach Maaß-
gabe seiner Qualifikation entweder selbst den Kaiserschnitt vor-
zunehmen oder zur Vornahme vdesselben einen Arzt schleunigst
herbeizurufen.
Art. XIV. Bei Wahrnahme von Spuren epidemischer
oder contagiöser Krankheiten (Ruhren, Nerven- und Faulfieber,
Ausschlagskrankheiten, Venerien 2c.) ist der betreffendem Polizei-
behörde, sowie dem Gerichtsarzte ungesäumte Anzeige zu machen,
und gegen Luftverderbniß vorläufige Chlorräucherung anzuordnen.
Gleicher Anzeize unterliegen die gelegentlich der Leichen-
schau entdeckten medizinischen Pfuschereien.
C. Zweite Leichenschau.
Art. XV. Die zweite Leichenschau ist 48 — bei ansteckenden
Krankheiten 24—30 Stunden nach dem Tode vorzunehmen, und
hat den Zweck, die nach Verlauf dieser Zeit in der Regel sich
zeigenden sichern Merkmale des Todes zu constatiren.
Dieselbe fällt weg:
1) bei gewaltsamen, jede Wiederbelebung ihrer Natur nach
ausschließenden Todesarten;