Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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schnur, fremde Körper in Mund oder Nase, feine Stiche in 
den Fontanellen, in Mund, Nase, Ohren, Genick, Brust, Achsel- 
höhlen, After und Geschlechtstheilen beobachtet werden. 
2) Von Tödtung durch gewaltsame Erstickung, wenn Streifen 
und Flecken am Halse, blaugefärbtes, stark aufgedunsenes Ge- 
sicht, Oervorragen der Augen, blaugeschwollene Zunge, Schaum 
vor dem Munde, ungewöhnliche Ausdehnung der Brust sich zeigen. 
3) Von Täödtung durch Vergiftung, wenn der Tod plötzlich, 
unter heftigen Schmerzen, Angst, Erbrechen, Durchfall, Krämpfen, 
Raserei oder mit Betäubung und Bewußtlosigkeit erfolgte, wenn 
nach dem Tode besondere Verzerrung der Gesichtszüge und un- 
gewöhnlich rasche Fäulniß eintritt, wenn der Körper, insbesondere 
der Unterleib, die Zunge und die Geschlechtstheile aufgeschwollen, 
und mit schwarzen, rothen, braunen und blauen Flecken bedeckt 
erscheinen, wenn die Oberhaut leicht sich ablöst, die Nägel 
mißfarbig und locker sind, die Haare in Büscheln ausfallen. 
DD. Verfahren in einigen besonderen Fällen. 
Art. XIII. Zeigt sich bei einer Leiche der Fall einer bereits in 
das sechste Monat oder weiter vorgerückten Schwangerhaft, so hat 
der Leichenschauer zur möglichen Rettung des Kindes je nach Maaß- 
gabe seiner Qualifikation entweder selbst den Kaiserschnitt vor- 
zunehmen oder zur Vornahme vdesselben einen Arzt schleunigst 
herbeizurufen. 
Art. XIV. Bei Wahrnahme von Spuren epidemischer 
oder contagiöser Krankheiten (Ruhren, Nerven- und Faulfieber, 
Ausschlagskrankheiten, Venerien 2c.) ist der betreffendem Polizei- 
behörde, sowie dem Gerichtsarzte ungesäumte Anzeige zu machen, 
und gegen Luftverderbniß vorläufige Chlorräucherung anzuordnen. 
Gleicher Anzeize unterliegen die gelegentlich der Leichen- 
schau entdeckten medizinischen Pfuschereien. 
C. Zweite Leichenschau. 
Art. XV. Die zweite Leichenschau ist 48 — bei ansteckenden 
Krankheiten 24—30 Stunden nach dem Tode vorzunehmen, und 
hat den Zweck, die nach Verlauf dieser Zeit in der Regel sich 
zeigenden sichern Merkmale des Todes zu constatiren. 
Dieselbe fällt weg: 
1) bei gewaltsamen, jede Wiederbelebung ihrer Natur nach 
ausschließenden Todesarten;
	        
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