Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

139 
neuen Leichenbeschau = Ordnung vom 6. August vor. JIs. zu 
verbleiben habe, dabei aber der k. Regierung unbenommen ist, 
in allen jenen Fällen, wo es nicht thunlich ist, für jede Ge- 
meinde einen tüchtigen Leichenbeschauer aufzustellen, die in Nr. 1 
dieser Ordnung gestattete gemeinsame Aufnahme eines Leichen- 
Beschauers vorzugsweise in der Person eines Arztes für meh- 
rere Gemeinden eintreten zu lassen. 
München, den 3. September 1840. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, ergangen. 
Nr. 17,373. C. 54. 
Ministerial-Entschließung vom 12. Dezember 1840, die Regulirung 
der Gebühren für die beiden Leichenhäuser zu Augsburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht bezeichneten Betreffs vom 23. Juli d. Is, 
wird der k. Regierung unter Rückschluß der vorgelegten Ver- 
handlungen Folgendes erwiedert: 
Im Hinblicke auf die Bestimmungen des Gemeinde-Um- 
lagen-Gesetzes vom 22. Juli 1819, Art. I lit. b, Nr. 7 ist es 
zwar zulässig, für die Aufführung und Unterhaltung von 
Leichenhäusern eigentliche Gemeinve-Umlagen (birekte Lokalauf- 
lagen) zu erheben; vie Einführung einer indirekten Auflage zu 
diesem Zwecke aber in der Art, daß von dem Angehörigen, oder 
aus der Verlassenschaft jeves Verstorbenen ohne Unterschied, es 
möge die Benützung des Leichenhaufes stattfinden oder nicht, 
eine Gebühr erhoben werde, unterliegt sehr erheblichen Bevenken. 
Dagegen findet die Anordnung ver Beisetzung aller Leichen in 
den Leichenhäusern, in der Voraussetzung der zweckmäßigen 
Einrichtung dieser Häuser, und unter Vorbehalk spezieller Aus- 
nahmsbewilligung in besonderen Fällen in sanitätspolizeilichen 
Rücksichten volle Rechtfertigung, und ist auch in ver Haupt- 
und Refisidenzstadt München längst im Vollzuge; mit dieser 
Anordnung aber steht vie Einheischung von Gebühren für vie 
wirkliche Benützung der Leichenhäuser im vollsten Einklange. 
München, den 12. Dezember 1840. 
Ministerium des Innenrn. 
An die k. Regierung, von. Schwaben, und Neuburg), K. d. J., ergangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.