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neuen Leichenbeschau = Ordnung vom 6. August vor. JIs. zu
verbleiben habe, dabei aber der k. Regierung unbenommen ist,
in allen jenen Fällen, wo es nicht thunlich ist, für jede Ge-
meinde einen tüchtigen Leichenbeschauer aufzustellen, die in Nr. 1
dieser Ordnung gestattete gemeinsame Aufnahme eines Leichen-
Beschauers vorzugsweise in der Person eines Arztes für meh-
rere Gemeinden eintreten zu lassen.
München, den 3. September 1840.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, ergangen.
Nr. 17,373. C. 54.
Ministerial-Entschließung vom 12. Dezember 1840, die Regulirung
der Gebühren für die beiden Leichenhäuser zu Augsburg betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht bezeichneten Betreffs vom 23. Juli d. Is,
wird der k. Regierung unter Rückschluß der vorgelegten Ver-
handlungen Folgendes erwiedert:
Im Hinblicke auf die Bestimmungen des Gemeinde-Um-
lagen-Gesetzes vom 22. Juli 1819, Art. I lit. b, Nr. 7 ist es
zwar zulässig, für die Aufführung und Unterhaltung von
Leichenhäusern eigentliche Gemeinve-Umlagen (birekte Lokalauf-
lagen) zu erheben; vie Einführung einer indirekten Auflage zu
diesem Zwecke aber in der Art, daß von dem Angehörigen, oder
aus der Verlassenschaft jeves Verstorbenen ohne Unterschied, es
möge die Benützung des Leichenhaufes stattfinden oder nicht,
eine Gebühr erhoben werde, unterliegt sehr erheblichen Bevenken.
Dagegen findet die Anordnung ver Beisetzung aller Leichen in
den Leichenhäusern, in der Voraussetzung der zweckmäßigen
Einrichtung dieser Häuser, und unter Vorbehalk spezieller Aus-
nahmsbewilligung in besonderen Fällen in sanitätspolizeilichen
Rücksichten volle Rechtfertigung, und ist auch in ver Haupt-
und Refisidenzstadt München längst im Vollzuge; mit dieser
Anordnung aber steht vie Einheischung von Gebühren für vie
wirkliche Benützung der Leichenhäuser im vollsten Einklange.
München, den 12. Dezember 1840.
Ministerium des Innenrn.
An die k. Regierung, von. Schwaben, und Neuburg), K. d. J., ergangen.