Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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dere soferne in einzelnen Distrikten nur Männer aus den Zif- 
fer IV bezeichneten Categorien für diese Funktion aufgefunden 
werden können, unnachsichtlich darauf zu bestehen, daß sie vor- 
erst der Ziffer II der Ministerial-Entschließung vom 6. August 
1839 angeordneten gerichtsärztlichen Unterweisung in ihrer 
Aufgabe sich unterziehen. 
München, den 17. April 1849. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des 
Rheins, also ergangen. 
Nr. 51,256. S. 58. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
19. Juli 1856, Todtenbeschau betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Nachdem häufig Todesfälle unter kleinen Kindern vorkom- 
men, welche durch zeitige Hilfe oder sorgfältigere Pflege von 
Seite ihrer Aeltern oder Vormünder hätten vermieden werden 
können, Dieses aber am Sichersten durch eine umsichtige Tod- 
tenbeschau ermittelt werden kann: so ergeht anmit an sämmt- 
liche Distrikts-Polizeibehörden und Gerichtsärzte der Auftrag, zu 
veranlassen, daß die Todtenbeschauer jedesmal, so oft ihnen der 
Fall vorkömmt, daß kleine Kinder ohne ärztliche Hilfe oder in 
Folge wahrscheinlicher Vernachlässigung gestorben sind, Dieses 
sogleich dem kgl. Gerichtsarzte zur Anzeige bringen. Der Ge- 
richtsarzt hat sich dann ungesäumt von der Beschaffenheit des 
Falles zu unterrichten und, wo sich solche strafbare Nachlässig- 
keit erwiesen hat, der Distrikts-Polizeibehörde davon Kenntniß 
zu geben, welche in eigener Competenz das Entsprechende ver- 
fügen oder nach Lage der Sache dem Untersuchungsgerichte Mit- 
theilung machen wird. 
München, den 19. Juli 1856. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Hermann, I. Direktor.
	        
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