Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zeigen und die Leiche bis zu dessen Ankunft in unveränderter 
Lage, mit unverhülltem Gesichte und frei von beengenden Klei- 
dern zu belassen (Art. V. der Leichenschau-Ordnung vom 6. An- 
gust 1839). Die Leichenbeschauer sind verpflichtet, Zuwider- 
handelnde der Polizeibehörde anzuzeigen und veren Einschreitung 
zu veranlassen. 
2) Die Leichenschau ist nach der Leichenschau-Ordnung 
(Art. IV.) und der höchsten Ministerial-Entschließung vom 
4. Juni d. Is. zwei Mal vorzunehmen, die erste Leichenschau 
sogleich und möglichstbald nach dem erfolgten Tove, die zweite 
48 Stunden nach dem eingetretenen Tode, bei ansteckenden 
Krankheiten, in der Sommerhitze und wenn sichere Anzeigen 
von dem wirklichen Tode erwartet werden können, auch früher. 
Wie ohne die bestimmten Merkmale des Todes der Leichen- 
Beschau-Schein nicht ausgestellt werden und die Beerdigung 
nicht Staat finden darf, so soll auch die Beerdigung ohne Noth 
nicht über 48 Stunden verzögert werden. 
3) Die Vornahme der zweiten Beschau hat zu. unterbleiben 
a) bei gewaltsamer, jede Wiederbelebung ihrer Natur nach aus- 
schließenden Todesart; b) wenn bereits eine Section der Leiche 
stattgefunden hat, welche nur nach vorgängiger Prüfung des 
wirklichen Todes stattfinden darf (Kreis -Intelligenzblatt 1842 
S. 291); c) wenn eine gerichtliche oder polizeiliche commissionelle 
Besichtigung der Leiche vorgenommen wurde und d) wenn von 
unterfertigter Stelle auf motivirten Antrag für besondere Be- 
zirke oder Umstände die einmalige Beschau für zulässig er- 
kannt wurde. 
4) Die Leichenbeschauer und deren Stellvertreter sind nach 
geschehener Verpflichtung in den betreffenden Gemeinden öffent- 
lich bekannt zu machen und haben Dieselben strenge nach ihrer 
Instruction zu handeln, um die Beerdigung von Scheintodten, 
die Verheimlichung gewaltsamer Todesarten und medizinischer 
Pfuschereien zu verhindern und ansteckende oder epidemische 
Krankheiten zu ermitteln. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen 
Besichtigung der Leiche Jede wahrgenommene Nachlässigkeit 
in dieser Funktion ist sogleich zur Anzeige bei der Polizeibehörde 
oder dem Physikate zu bringen. Auch die Seelsorger sind auf- 
gefordert, sich gelegentlich von vem richtigen Vollzuge und von 
den richtigen Einträgen in die Leichenschau-Scheine zu über- 
zeugen, unrichtige Einträge des Alters oder der Namen sogleich 
10“
	        
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