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Nr. 25,671. S. 63.
Ministerial-Entschließung vom 1. November 1841, die Leichenbeschau
betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät bes Königs.
Seine Königliche Moajestät haben allergnädigst zu befehlen
geruht, daß bis auf Weiteres kein in einem Civil= und Militär-
Hospitale des Königreiches Verstorbener begraben oder an eine
anatomische Anstalt abgegeben werden solle, ehe nicht an dem-
selben nach der zweiten Leichenbeschau ein Einschnitt in eine
Fußsohle von einem zur Vornahme dieser Operation vollkom-
men befähigten Individuum, ohne den bei Scheintodten zu er-
wartenden Erfolg vorgenommen worden ist.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat sofort die
geeigneten Einleitungen zu treffen, daß hienach an alle Vor-
stände ver im Regierungsbezirk befindlichen Civil-Hospitäler die
geeigneten Instruktionen mit dem Auftrage erlassen werden,
über jede bei vieser Operation sich ergebende auffallende Er-
scheinung sogleich, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres
die sämmtlichen über diese Operation und ihre Wirkungen ge-
sammelten Erfahrungen anzuzeigen, und hiemit ein Gutachten,
namentlich darüber zu verbinden, in wie ferne dieselbe als vor-
theilhaft zur Verstärkung der wegen Verhütung des Lebendig-
begrabens bereits bestehenden Anordnungen sich erwiesen habe,
und allenfalls allgemein bei der Leichenbeschau eingeführt wer-
den könnte.
Das Ergebniß dieser Anzeigen ist gegebenen Falles so-
gleich, außerdem aber nach Ablauf eines Jahres mit gutacht-
lichem Berichte über die etwaige allgemeine Einführung dieser
Maßregel hieher vorzulegen.
München, den 1. November 1841.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche königliche Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 19,314. S. 64.
Ministerial-Entschließung vom 30. Oktober 1848, die Todtenbeschau,
insbesondere den nach der zweiten Beschau vorzunehmenden Fußsohlen-
Einschnitt betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach Vernehmung des k. Obermedizinal-Ausschusses wird
bezüglich der Todtenbeschau, insbesondere wegen des nach der