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zweiten Beschau in den Hospitälern vorzunehmenden Fußsohlen-
Einschnittes verfügt, wie folgt:
1) Das bisher bestandene Gebot des Fußsohlen-Einschnittes
in den Hospitälern zur Vermeidung des Lebendigbegrabens wird
nach seinem jetzigen siebenjährigen erfolglosen Bestande hiemit
außer Wirksamkeit gesetzt, und diese Operation den Hospital-
Aerzten facultativ nach ihrem Ermessen lediglich überlassen.
2) Dagegen soll sowohl in den Hospitälern, als auch in der
Privatpraxis dieser Fußsohlen-Einschnitt nach der zweiten Be-
schau in allen jenen Fällen, wo die Erlaubniß zu einem früheren,
als gewöhnlich vorgeschriebenen Begräbnisse nachgesucht wird,
nebst der sorgfältigsten Erforschung aller übrigen Unterschei-
dungszeichen des wahren vom Scheintode, auch die Palmatoto-
mie vorgenommen werden.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat hienach das
weiter Geeignete zu verfügen, und den Vollzug der unter
Ziffer 2 getroffenen Anordnung gehörig überwachen zu lassen.
München, den 30. Oktober 1848.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche königliche Regierungen, K. d. I., also ergangen.
HI.
Bie Begräbnißplätze.
S. 65.
Entschließung der Churfürstl. General-Landes-Direktion vom 28. Ja-
nuar 1803, das verbotwidrige Beerdigen der Leichen in den Kirchen
und deren Grüften betr.
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht.
Die Schädlichkeit der Leichen -Beerdigung in Kirchen ist
längstens erwiesen und allgemein anerkannt, auch zum Theile
in hiesiger Haupt= und Residenzstadt abgestellt worden. Nur
auf dem Lande herrscht dieser polizeiwidrige Unfug noch, wo-
durch die eingeschlossene Luft in den Kirchen mittels fauler Aus-
dünstungen der im trockenen Boden langsam verwesenden Kör-
per angesteckt wird.
Es ergeht demnach das allgemeine Verbot an alle Be-
hörden und Pfarrer, daß sie von nun an keine Beerdigung