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irgend einer Leiche in den Kirchen und deren Grüften mehr
gestatten, sondern dieselben durchgehends iu vie gemeinen Kirch-
höfe verfügen sollen.
Hier versteht es sich von selbst, daß keine Ausnahme statt
finde, sondern alle Verstorbene, ohne Unterschied des Standes,
Geistliche, wie Weltliche, von welcher Würde und Ansehen sie
auch sein mögen, gleichgehalten und auf den Leichenäckern unter
offenem Himmel zu begraben sind.
Wer von nun an zuwider handelt, hat nicht nur verfäng-
liche Strafen, sondern auch die Ausgrabung und Versetzung
des todten Körpers in den gesetzlichen Begräbnißort auf seine
Unkosten unfehlbar zu gewärtigen.
Die Polizeibehörden haben diese Verordnung den Pfarrern
auf gewöhnliche Weise schleunigst zu insinuiren, über die Be-
folgung zu wachen, die Subalternen ebenfalls hierauf anzu-
weisen und keinen allenfallsigen Uebertretungsfall zu übersehen,
sondern bei Selbsthaftung berichtlich anzuzeigen, die mitwirken-
den Subalternen aber auf der Stelle ohne Rückfrage empfind-
lich zu bestrafen.
München, den 28. Januar 1803.
Churfürstl. General-Landes-Direktion.
S. 66.
Entschließung der Churfürstl. Landes-Direktion vom 8. Februar 1803,
das Verbot die Leichen in den Kirchen beizusetzen betr.
Im Namen Seiner Churfürstl. Durchlaucht.
An vielen Orten des Landes herrscht noch die Gewohn-
heit, Leichen in Kirchen öffentlich beizusetzen, ehe sie beerdigt
werden.
Der öfters üble und ungesunde Geruch der Leichen, der
Eckel, welcher sich hiedurch verbreitet und die Verunreinigung
der Kirchen sind Folgen, welche gänzlich zu beseitigen sind.
Das Aus= oder Beisetzen der Leichen in den Kirchen wird
demnach allgemein verboten, und die Behörden angewiesen,
keine Uebertretung zu gestatten, dieses Verbot aber allen Pfar-
rern auf gewöhnlichem Wege kund zu machen.
München, den 8. Februar 1803.
Churfürstl. Landesdirektion.