Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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in dem 6. und 9. Wochenblatte Seite 85 und 131 be- 
reits eingerückten Verordnungen, die verbotene 
Beisetzung und Beerdigung der Leichen in den Kirchen 
und Grüften betreffend, sowie auch der ju dem 15. und 
16. Wochenblatte Seite 232 und 247 ebenfalls eingerückten 
Verordnungen, den Felderumritt und die Erläuterung des 
Feiertags-Mandats über Kreuzzüge betreffend, hiemit nach- 
drücklichst angewiesen. 
Neuburg, den 25. April 1803. 
Churfürstliche Landesdirektion. 
Nr. 4165. S. 69. 
Kgl. allerhöchste Verordnung vom 3. Oktober 1826, die Beerdigung 
der Erzbischöfe und Bischöfe in den Domkirchen betr. 
. 6. 
Wir finden Uns bewogen, allergnädigst zu bewilligen, daß 
in Zukunft die Leiche eines Erzbischofs oder Bischofs, wenn 
dieser nicht selbst das Gegentheil bestimmt, oder Wir in einzel- 
nen Fällen etwas Anderes beschließen, ohne Anfrage in der 
Kirche, der Gruft, oder dem Kreuzgange seines Domes beer- 
diget werde. 
Zugleich verordnen Wir, daß über die den Erzbischöfen 
und Bischöfen in ihren Domkirchen zu errichtenden Grabsteine 
und Denkmale unter Vorlage der Zeichnungen und Junschriften 
jedesmal Unsere allerhöchste Genehmigung eingeholt werde. 
Hiernach ist sich in Zukunft zu achten und den betreffenden 
erzbischöflichen und bischöflichen Stellen geeignete Mittheilung 
zu machen. 
München, den 3. Oktober 1826. 
An die k. Kreis-Regierungen, K. d. IJ., also ergangen. 
Nr. 27,931. 8§. 20. 
Ministerial-Entschliehßung vom 24. November 1842, die Beerdigung 
der Franziskaner in den resp. Klostergrüften betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben die Bitte des Pro- 
vinzials der bayerischen Franziskaner, daß den Franziskaner- 
Klöstern in Bayern gestattet werden möchte, die Verstorbenen 
ihrer respektiven Klostergemeinden in den zur Zeit noch vor-
	        
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