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in dem 6. und 9. Wochenblatte Seite 85 und 131 be-
reits eingerückten Verordnungen, die verbotene
Beisetzung und Beerdigung der Leichen in den Kirchen
und Grüften betreffend, sowie auch der ju dem 15. und
16. Wochenblatte Seite 232 und 247 ebenfalls eingerückten
Verordnungen, den Felderumritt und die Erläuterung des
Feiertags-Mandats über Kreuzzüge betreffend, hiemit nach-
drücklichst angewiesen.
Neuburg, den 25. April 1803.
Churfürstliche Landesdirektion.
Nr. 4165. S. 69.
Kgl. allerhöchste Verordnung vom 3. Oktober 1826, die Beerdigung
der Erzbischöfe und Bischöfe in den Domkirchen betr.
. 6.
Wir finden Uns bewogen, allergnädigst zu bewilligen, daß
in Zukunft die Leiche eines Erzbischofs oder Bischofs, wenn
dieser nicht selbst das Gegentheil bestimmt, oder Wir in einzel-
nen Fällen etwas Anderes beschließen, ohne Anfrage in der
Kirche, der Gruft, oder dem Kreuzgange seines Domes beer-
diget werde.
Zugleich verordnen Wir, daß über die den Erzbischöfen
und Bischöfen in ihren Domkirchen zu errichtenden Grabsteine
und Denkmale unter Vorlage der Zeichnungen und Junschriften
jedesmal Unsere allerhöchste Genehmigung eingeholt werde.
Hiernach ist sich in Zukunft zu achten und den betreffenden
erzbischöflichen und bischöflichen Stellen geeignete Mittheilung
zu machen.
München, den 3. Oktober 1826.
An die k. Kreis-Regierungen, K. d. IJ., also ergangen.
Nr. 27,931. 8§. 20.
Ministerial-Entschliehßung vom 24. November 1842, die Beerdigung
der Franziskaner in den resp. Klostergrüften betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben die Bitte des Pro-
vinzials der bayerischen Franziskaner, daß den Franziskaner-
Klöstern in Bayern gestattet werden möchte, die Verstorbenen
ihrer respektiven Klostergemeinden in den zur Zeit noch vor-