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Die k. Regierung, Kammer des Innern, empfängt die Be-
richtsbeilagen zur weiteren Verfügung mit dem Auftrage zurück,
in Zukunft derartige Gesuche um Errichtung oder Benützung
von Begräbnißstätten nach Maßgabe der generalisirten Mini-
sterial-Entschtießung vom 10. August 1848, Nr. 18,550, die
Geschäftsvereinfachung betreffend, zu Nr. 53, in eigener Zu-
ständigkeit zu würdigen und zu bescheiden.
München, den 18. Januar 1852.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten.
An die kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J.,
also ergangen.
S. 73.
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
20. März 1854, die Beerdigung der Leichen in Grüften betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Obgleich schon durch die Verordnung der churfürstlichen
Landes-Direction vom 10. Februar 1803 das Beerdigen
der Leichen in den Grüften betreff end (Döllinger's
V.-S. Bd. XV. p. 825) das Beisetzen der Leichen in den
Grüften untersagt und angeordnet worden ist, daß alle Leichen
ohne Ausnahme auf die allgemeinen Kirchhöfe unter freiem
Himmel zu begraben seien, so ist gleichwohl diese Anordnung
im diesseitigen Regierungsbezirke noch nicht allgemein zum Voll-
zuge gekommen und bestehen noch dermalen, namentlich in den
Städten Ansbach, Erlangen und Nürnberg Grüfte und werden
selbst deren neue errichtet. Gleichwohl ist es vollständig nach-
gewiesen, daß die Errichtung von Grüften auf den Friedhöfen
unter= und oberhalb der Erdoberfläche mit den nachtheiligsten,
ja selbst lebensgefährlichen Folgen verbunden ist, daß sie nicht
nur stets, besonders in der heißen Jahreszeit, eine mephitische
Luft in ihrer Umgebung verbreiten, sondern auch bei ihrem
Oeffnen zum Behufe der Beisetzung von Leichen lebensgefähr-
liche Zustände, selbst den Tod herbeiführen, sowie Krankheiten
erzeugen und verbreiten können. In einem von dem praktischen
Arzte Dr. Küttlinger in Erlangen herausgegebenen Schrift-
chen „Ermahnung zur Abschaffung der Grüfte auf
den Friedhöfen, Erlangen 1854, welches den untenge-