Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  empfängt  die  Berichtsbeilagen
  zur  weiteren  Verfügung  mit  dem  Auftrage  zurück,
in  Zukunft  derartige  Gesuche  um  Errichtung  oder  Benützung
von  Begräbnißstätten  nach  Maßgabe  der  generalisirten  Ministerial-Entschtießung
  vom  10.  August  1848,  Nr.  18,550,  die
Geschäftsvereinfachung  betreffend,  zu  Nr.  53,  in  eigener  Zuständigkeit
  zu  würdigen  und  zu  bescheiden.

München,  den  18.  Januar  1852.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.


An  die  kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

S.  73.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
20.  März  1854,  die  Beerdigung  der  Leichen  in  Grüften  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Obgleich  schon  durch  die  Verordnung  der  churfürstlichen
Landes-Direction  vom  10.  Februar  1803  das  Beerdigen
der  Leichen  in  den  Grüften  betreff  end  (Döllinger's
V.-S.  Bd.  XV.  p.  825)  das  Beisetzen  der  Leichen  in  den
Grüften  untersagt  und  angeordnet  worden  ist,  daß  alle  Leichen
ohne  Ausnahme  auf  die  allgemeinen  Kirchhöfe  unter  freiem
Himmel  zu  begraben  seien,  so  ist  gleichwohl  diese  Anordnung
im  diesseitigen  Regierungsbezirke  noch  nicht  allgemein  zum  Vollzuge
  gekommen  und  bestehen  noch  dermalen,  namentlich  in  den
Städten  Ansbach,  Erlangen  und  Nürnberg  Grüfte  und  werden
selbst  deren  neue  errichtet.  Gleichwohl  ist  es  vollständig  nachgewiesen,
  daß  die  Errichtung  von  Grüften  auf  den  Friedhöfen
unter=  und  oberhalb  der  Erdoberfläche  mit  den  nachtheiligsten,
ja  selbst  lebensgefährlichen  Folgen  verbunden  ist,  daß  sie  nicht
nur  stets,  besonders  in  der  heißen  Jahreszeit,  eine  mephitische
Luft  in  ihrer  Umgebung  verbreiten,  sondern  auch  bei  ihrem
Oeffnen  zum  Behufe  der  Beisetzung  von  Leichen  lebensgefährliche
  Zustände,  selbst  den  Tod  herbeiführen,  sowie  Krankheiten
erzeugen  und  verbreiten  können.  In  einem  von  dem  praktischen
Arzte  Dr.  Küttlinger  in  Erlangen  herausgegebenen  Schriftchen
  „Ermahnung  zur  Abschaffung  der  Grüfte  auf
den  Friedhöfen,  Erlangen  1854,  welches  den  untenge-