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Außerdem ist seit dem Erscheinen der angeführten landes-
herrlichen Verordnungen in einzelnen Fällen die Beisetzung von
Leichen in den in Kirchen befindlichen Familiengrüften u. dgl.
gestattet worden.
Nachdem sich nunmehr im Hinblick auf den §. 53 der
allerhöchsten Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825,
und das Ministerialausschreiben vom 10. August 1848, die
Geschäftsvereinfachung betr., die Frage ergeben hat, in wie weit
die k. Regierungen, K. d. J, zur Bescheidung von Gesuchen
um die Benützung bereits bestehender und die Gestattung der
Errichtung neuer Grüfte in Kirchen u. s. w. zuständig sind,
sehen sich die unterfertigten k. Staatsministerien zur Erlassung
nachstehender Bestimmungen veranlaßt:
1) die Benützung bestehender Familiengrüfte in Kirchen,
sowie die Errichtung neuer solcher Grüfte setzt die vorgängige
Ertheilung einer ausnahmsweisen Bewilligung hiezu voraus.
Gesuche um Ertheilung derartiger Bewilligungen sind dem k.
Staatsministerium des Innern in Vorlage zu bringen.
2) Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von neuen
Grüften innerhalb der Kloster= oder Institutsmauern seitens
der Mönchs= und Nonnenklöster, dann der Institute der eng-
lischen Fräulein sind dem k. Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen.
3) Gesuche dagegen um Anlegung von Grüften, welche
nicht unter die vorstehenden Ziffer 1 oder 2 fallen, sind in Ge-
mäßheit der angeführten Zuständigkeitsbestimmungen von den
kgl. Regierungen, K. d. J., in eigener Competenz zu bescheiden,
wie auch den Kreisstellen nach diesen Bestimmungen die oberste
Aufsicht auf die bestehenden, sub Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Grüfte, dann die sonstigen Begräbnißstätten in vollem Um-
fange zusteht.
Die k. Regierung, K. d. J., hat sich hienach zu achten.
München, den 6. November 1854.
Staatsministerium des Innern beider Abtheilungen.
An die k. Regierungen, Kammern des Innern.
Medizin.-Verordn. 8. Sb. 11