Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 6390. S. 76. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Januar 1855, die Beerdigung 
der Leichen in Grüften betr. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Durch Verfügung vom 31. Mai v. Is. hat die k. Regierung 
von Mittelfranken, K. d. J., die Anordnung getroffen, daß die 
auf dem christlichen Kirchhofe zu Fürth vorhandenen über der 
Erdoberfläche erbauten Grüfte nicht ferner mehr benützt wer- 
den, die unterirdischen dagegen zwar fortbestehen dürfen, daß 
aber die hiebei befindlichen Zugöffnungen vermauert und die in 
benselben beizusetzenden Leichen eingekalkt werden sollen. 
Gegen den Inhalt dieser Regierungsverfügung haben die 
Gruftbesitzer mittelst Vorstellung vom 13 Juni und die Ge- 
meindeverwaltung Fürth mittelst Eingabe vom 5. Juli v. JIs. 
Beschwerde erhoben. Erstere bezielt die undedingte Belassung 
des bisherigen Zustandes, Letztere ist lediglich auf die Besei- 
tigung der anbefohlenen Einkalkung der Leichen vor deren Bei- 
setzung gerichtet. 
Was das Gesuch fernerer Gestattung der vorhandenen 
Grüfte betrifft, so kann demselben bezüglich jener Grifte, 
welche über der Erdoberfläche erbaut sind, mit Hinblick auf das 
bestimmte, auf Grund vorgenommener Untersuchung erstattete 
gemeinsame Gutachten des Stadtmagistrates und des Stadt- 
gerichtsarztes vom 11. Mai v. Is., wonach die oberirdisch an- 
gelegten Grüfte als gänzlich unzweckmäßig und schädlich erkannt 
wurden, keine Folge gegeben werden, und es hat demnach in 
dieser Beziehung bei der Eingangs bezeichneten Regierungsver- 
fügung sein Verbleiben. 
Auch die bezüglich der ferneren Benützung der unterirdisch 
angelegten Grüfte getroffene Anordnung des Verschlusses der 
Zugöffnungen und der Kalkanwendung vor der Beisetzung der 
Leichen erscheint im Allgemeinen wohl begründet; dieselbe kann 
indessen nach vorliegendem Gutachten des k. Obermedizinal- 
Ausschusses nachgesehen werden, wenn die Gruftbesitzer es vor- 
ziehen, die Zugöffnungen der Grüfte mit zwei Drahtgittern, 
einem unteren und oberen, zu verfehen, die Zwischenräume mit 
Holzkohlenpulver auszufüllen und die Leichen mit einer 3 Zoll 
hohen Schichte groben Holzkohlenpulvers zu überschütten, was 
nachträglich auch bei allen jenen Särgen unverwester Leichen
	        
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