Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zu geschehen hätte, welche nicht hermetisch schließen. Bei jeder- 
zeitiger Eröffnung der Grüfte ist die erforderliche Vorsichts- 
maßregel durch Verbrennung einer hinreichenden Menge Schwe- 
fels in Anwendung zu bringen und in dieser Beziehung so- 
wohl, als zum Zwecke des Vollzuges entsprechender Einkohlung 
der Leichen die pflichtmäßige Mitwirkung des Gerichtsarztes in 
Anspruch zu nehmen. Hiernach hat die k. Kreisregierung be- 
züglich der bereits bestehenden Grüfte auf dem Kirchhofe zu 
Fürth das Weitere zu verfügen und die Berichtigung ver der 
Regierungs-Entschließung vom 31. Mai vor. Is. nicht durch- 
gängig entsprechenden Anordnung des Stadtmagistrates Fürth 
vom 8. Juni v. J. zu veranlassen, in Bezug auf Gesuche um 
Bewilligung zur Errichtung von neuen Grüften aber nach 
Maßgabe der gemeinsamen Ausschreibung des k. Staatsmini- 
sterium des Innern beider Abtheilungen vom 6. Nov. v. 88., 
Nr. 1857, die Beerdigung von Leichen in Grüften betreffenr, 
sich zu achten.“ 
München, den 27. Januar 1855. 
Graf von Reigersberg. 
III. 
Der Transport der Teichen. 
S. 77. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. v. J., 
vom 6. April 1853, die Abführung von Leichen, besonders in ent- 
fernte Orte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Payern. 
Da wegen Abführung der Leichen, besonders in entfernte 
Orte oder Bezirke, keine näheren sanitäts-polizeilichen Bestim- 
mungen gegeben sind, so wird zur Erzielung eines gleichför= 
migen Verfahrens folgende Weisung erlassen: 
§. 1. Vor der vorgenommenen vorschriftsmäßigen Leichen- 
schau darf keine Leiche von einer Gemeinde oder Pfarrei in die 
andere, oder noch weiter transportirt werden. 
8. 2. Zur Abführung einer Leiche aus einer Gemeinde 
oder Pfarrei in die andere, welche zu demselben Polizeibezirke 
gehört, ertheilt nach vorausgegangenem Benehmen mit dem 
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