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betreffenden Leichenbeschauer, dann mit dem betreffenden Pfarr-
amte und unter dessen Zustimmung, welche jedoch nicht ver—
weigert werden kann, wenn die entsprechenden Notizen zur
Evidenthaltung der Pfarrmatrikel geliefert und die regulativ-
mäßigen Stolgebühren berichtiget sind, die betreffende Orts-
Polizeibehörde die Bewilligung, welche die Polizeibehörde jenes
Ortes, an welchen die Leiche abgeführt wird, hievon in Kennt-
niß zu setzen hat.
§. 3. Bei ansteckenden Krankheiten muß in dem §. 2 ge-
nannten Falle die Zustimmung der betreffenden Oistriktspolizei-
behörde erholt werden, welche sich vorerst deßhalb mit dem kfl.
Gerichtsarzte zu benehmen hat.
8§. 4. Soll eine Leiche aus einem Polizeibezirke in einen
anderen übertragen werden, so ist auch die bezirkspolizeiliche Be-
willigung zu erholen, welcher das Benehmen mit dem betreffen-
den kgl. Gerichtsarzte und dem Ortspfarrer nach Maaßgabe
des §. 2 vorausgeht. — Von der ertheilten Bewilligung ist
diejenige kgl. Bezirks-Polizeibehörde, in deren Bezirk die Leiche
überführt wird, alsbald in Kenntniß zu setzen.
§. 5. Leichen, welche in einen anderen Regierungsbezirk
oder in das Ausland transportirt werden sollen, können nur
mit Bewilligung der unterfertigten kgl. Stelle dahin gebracht
werden.
§. 6. In besonders dringenden Fällen, oder wenn die
Ueberführung von einem Grängorte in den anderen stattfindet,
werden die Distrikts-Polizeibehörden ermächtigt, unter genauer
Beachtung aller Vorschriften die Bewilligung vorbehaltlich nach-
träglicher Anzeige an die unterfertigte k. Stelle zu ertheilen.
§. 7. Daß durch vorstehende Bestimmungen die bestehen-
den Parochial-Verhältnisse, resp. der Pfarrorte zu den Filial-
orten und dieser zu jenen, wenn sie in verschiedenen Regierungs-
oder Polizeibezirken gelegen sind, nicht alterirt werden, bedarf
keiner Erörterung.
§. 8. Jeder Leichen-Transport darf nur dann stattfinden,
wenn die Leiche in einem bleiernen oder einem Sarge von
hartem Holze mit gut verkitteten Fugen wohl verschlossen ist
und hat zur Sommerszeit nur am frühen Morgen oder späten
Abend zu geschehen. — Ist der Tod in Folge einer ansteckenden
Krankheit eingetreten, so muß da, wo etwa unter Wegs ange-