Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 25,146. §S. 80. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom 5. Juni 
1855, Vie Abführung der Leichen, besonders in entfernte Orte betr. 
Im Nämen Seiner Majestät des Königs. 
# O wegen Abführung der Leichen, besonders in entfernte 
Orte oder Bezirke keine näheren sanitätspolizeilichen Bestim- 
mungen gegeben sind, so wird zur Erzielung eines gleichförmigen 
Vétfahre#ts folgende Weisung erlassen: 
§. 1. Vor der vorgenommenen vorschriftsmäßigen Leichen- 
schäu därf keine Leiche von einer Gemeinde oder Pfarrei in die 
Andere, oder noch weiter transportirt werden. 
§. 2. Zur Abführung einer Leiche aus einer Gemeinde 
öber Pfarrei in die Andere, welche zu demselben Polizeibezirke 
gehört, ertheilt nach vorausgegangenem Benehmen mit dem be- 
treffenden Leichenbeschauer, dann mit dem betreffenden Pfarr- 
amte unb utter dessen Zustimmung, welche jedoch nicht ver- 
weigert werden kann, wenn die entsprechenden Notizen zur Evi- 
denthaltung der Pfarrmatrikel geliefert und die regulativmäßigen 
Stolgebühren berichtiget sind, die betreffende Ortspolizeibehörde 
die Bewilligung, welche die Polizeibehörde jenes Ortes, an 
welchen die Leiche abgeführt wird, hievon in Kenntniß zu setzen hat. 
§. 3. Bei ansteckenden Krankheiten muß in dem §. 2 ge- 
nannten Falle die Zustimmung der betreffenden Distriktspolizei- 
Behörde erholt werden, welche sich vorerst deßhalb mit dem 
k. Gerichtsarzte zu benehmen hat. 
§. 4. Soll eine Leiche aus einem Polizeibezirke in einen 
Andeten übertragen werden, so ist auch die bezirkspolizeiliche 
Bewilligung zu erholen, welcher das Benehmen mit dem be- 
treffenden k. Gerichtsarzte und dem Ortspfarrer nach Maaß- 
gabe des §. 1 vorausgeht. Von der ertheilten Bewilligung ist 
diejenige k. Bezirks-Polizeibehörde, in deren Bezirk die Leiche 
überführt wird, alsbald in Kenntniß zu setzen. 
§. 5. Liichen, welche in einen anderen Regierungsbezirk 
öder in das Ausland transportirt werden sollen, können nur 
mit Betbilligung der unterfertigten k. Stelle dahin gebracht werden. 
§. 6. In besonders dringenden Fällen oder wenn die Ueber- 
führung von einem Grenzorte in den anderen stattfindet, werden die 
Distriktspolizeibehörden ermächtiget, unter genauer Beachtung 
aller Vorschriften die Bewilligung vorbehaltlich nachträglicher 
Anzeige an die unterfertigte k. Stelle zu ertheilen.
	        
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