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§. 7. Daß durch vorstehende Bestimmungen die bestehen-
den Parochial-Verhältnisse, resp. der Pfarrorte zu den Filial-
orten, und dieser zu jenen, wenn sie in verschiedenen Regierungs-
oder Polizeibezirken gelegen sind, nicht alterirt werden, bedarf
keiner Erörterung.
§. 8. Jeder Leichen-Transport darf nur dann stattfinden,
wenn die Leiche in einem bleiernen oder einem Sarge von hartem
Holze mit gut verkitteten Fugen wohl verschlossen ist, und hat
zur Sommerszeit nur am frühen Morgen oder späten Abende
zu geschehen. Ist der Tod in Folge einer ansteckenden Krank-
heit eingetreten, so muß da, wo etwa unterwegs angehalten wird.
die Leiche außer den Wohnorten aufgestellt und bis zur Weiter-
lieferung bewacht werden.
8. 9. Die Abführung von Leichen, welche, nachdem sie
schon länger beerdigt waren, wieder ausgegraben und weiter
gebracht werden, unterliegt denselben Bestimmungen, nur ist in
solchen Fällen stets bei der Distrikts-Polizeibehörde die Bewilli-
gung zu erholen.
§. 10. Im Bezirke der Diöcese Bamberg ist von einer
derartigen Exhumation der Pfarr-Vorstand mit Angabe der
Beweggründe hiefür so rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, daß
demselben noch die Möglichkeit bleibt, hierüber an seine ober-
hirtliche Stelle das Geeignete zu berichten.
§. 11. Die Ausgrabung solcher Leichen selbst darf aber
nur zur Nachtzeit bei geschlossenem Leichenacker, mit Beseitigung
von unbetheiligten Zuschauern geschehen.
Hienach ist sich zu achten. — Bayreuth, den 5. Juni 1855.
Kal. Regierung von Oberfranken, K. d. J.
In Abwesenheitdes k. Regierungs-Präsidenten: Frhr. v. Rotehan.
Nr. 16,058. S. S1.
Entschließung der k Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
27. März 1855, Exhumation und Transport von Leichen betr.
Im Namen Sr. Majestät des Königs von Bayern,
Die unterfertigte Stelle sieht sich veranlaßt, im bezeich-
neten Betreffe nachstehende Bestimmungen zur gleichmäßigen
Darnachtung zu veröffentlichen:
I. Die Abführung von Leichen aus einer Gemeinde oder
Pfarrei in die andere, welche zu demselben Polizeibezirke gehört,