Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

674  Stempelsteuer.

8  2.  Nach  diesen  Bestimmungen  beträgt  der  Stempel  für:
Abschriften,  beglaubigte,  falls  das  Original  stempelpflichtig  ist  15  Sgr.
Ist  zum  Original  nur  ein  geringerer  Stempel

nöthig  gewesen,  so  bedarf  es  zur  Abschrift  auch  nur
des  geringeren  Stempels.

Afterpacht=  oder  Miethsverträge,  s.  Pachtverträge.

Atteste,  amtliche,  in  Privatsachen  15

Auflassungserklärungen,  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung
  inländischer  Grundstücke  u.  s.  w.  E  1  d.  Ges.

vom  19.  September  1872)  .  1  Prozent
—  im  Falle  der  Eintragung  oder  Löschung  einer  *

pothek  oder  Grundbuchschuld.  112  „
Auktionsprotokolle,  vom  reinen  Ertrage  der  Losung  ½  „
Ausfertigungen,  amtliche,  sofern  nicht  ein  besonderer

Stempel  zu  verwenden  15  Sgr.
Auszüge  aus  Akten,  Urkunden  und  öfentlichen  2

lungen  für  Privatpersonen  15

Brandentschädigungs-  Gelder,  s.  Feuerkassen-  Gelder.
Bürgschaften  in  Lizitationsprotokollen  und  bei  Jasdsachen  15

Bestallungen  besoldeter  Beamten  15  „
Cessionen  15  „
Duplikate,  wie  Abschriften.

Eheversprechen,  schriftliche  15

Eheverträge  (Ges.  vom  26.  März  1873,  Ges.  S.,  S.  131)  15
Entlassungsscheine  der  Hausbeamten  und  des  Gesindes  5
Entrepriseverträge  15
Werden  dieselben  von  einer  stempelfreien  Behörde
mit  einem  stempelpflichtigen  Kontrahenten  geschlossen  10
Enthalten  dieselben  zugleich  ein  Abkommen  über
Lieferungen,  so  ist  auch  der  Lieferungskontrakt  mit  dem
gesetzlichen  Stempel  zu  versehen;  s.  Lieferungsverträge.
Erbfolgeverträge  (Ges.  vom  26.  März  18733)  15  „
Eröschaftsverträge  Ges.n  vom  5.  Juti  18,  Ges-sS.,
1120  .  .  ..1Prozent
Erbrezesfe  .-..  ..2Thlr.
Der  Anfall  sst  stempelfrei,  wenn  er  gelangt
a)  an  Aszendenten  ohne  Unterschied;
b)  an  Deszendenten,  sofern  dieselben  aus  gültigen  Ehen  abstammen
  oder  durch  die  nachfolgende  Ehe  legitimirt  sind;
c)  an  uneheliche  Kinder  der  Mutter  (Kab.-O.  vom
27.  April  1824);
d)  an  überlebende  Ehefrauen,  insofern  sie  zugleich  mit
hinterlassenen  Kindern  ihres  verstorbenen  Mannes  zur
Erbschaft  gelangen;
e)  an  Personen,  welche  in  Lohn  und  Brod  des  Erblassers
  gestanden  haben,  Hausoffizianten  und  gemeine
Dienstboten  jedoch  nur  für  eine  Summe  von  300  Thlr.
Bei  größeren  Summen  ist  der  ganze  Betrag  stempelpflichtig.