674 Stempelsteuer.
8 2. Nach diesen Bestimmungen beträgt der Stempel für:
Abschriften, beglaubigte, falls das Original stempelpflichtig ist 15 Sgr.
Ist zum Original nur ein geringerer Stempel
nöthig gewesen, so bedarf es zur Abschrift auch nur
des geringeren Stempels.
Afterpacht= oder Miethsverträge, s. Pachtverträge.
Atteste, amtliche, in Privatsachen 15
Auflassungserklärungen, im Falle der freiwilligen Veräußerung
inländischer Grundstücke u. s. w. E 1 d. Ges.
vom 19. September 1872) . 1 Prozent
— im Falle der Eintragung oder Löschung einer *
pothek oder Grundbuchschuld. 112 „
Auktionsprotokolle, vom reinen Ertrage der Losung ½ „
Ausfertigungen, amtliche, sofern nicht ein besonderer
Stempel zu verwenden 15 Sgr.
Auszüge aus Akten, Urkunden und öfentlichen 2
lungen für Privatpersonen 15
Brandentschädigungs- Gelder, s. Feuerkassen- Gelder.
Bürgschaften in Lizitationsprotokollen und bei Jasdsachen 15
Bestallungen besoldeter Beamten 15 „
Cessionen 15 „
Duplikate, wie Abschriften.
Eheversprechen, schriftliche 15
Eheverträge (Ges. vom 26. März 1873, Ges. S., S. 131) 15
Entlassungsscheine der Hausbeamten und des Gesindes 5
Entrepriseverträge 15
Werden dieselben von einer stempelfreien Behörde
mit einem stempelpflichtigen Kontrahenten geschlossen 10
Enthalten dieselben zugleich ein Abkommen über
Lieferungen, so ist auch der Lieferungskontrakt mit dem
gesetzlichen Stempel zu versehen; s. Lieferungsverträge.
Erbfolgeverträge (Ges. vom 26. März 18733) 15 „
Eröschaftsverträge Ges.n vom 5. Juti 18, Ges-sS.,
1120 . . ..1Prozent
Erbrezesfe .-.. ..2Thlr.
Der Anfall sst stempelfrei, wenn er gelangt
a) an Aszendenten ohne Unterschied;
b) an Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen
oder durch die nachfolgende Ehe legitimirt sind;
c) an uneheliche Kinder der Mutter (Kab.-O. vom
27. April 1824);
d) an überlebende Ehefrauen, insofern sie zugleich mit
hinterlassenen Kindern ihres verstorbenen Mannes zur
Erbschaft gelangen;
e) an Personen, welche in Lohn und Brod des Erblassers
gestanden haben, Hausoffizianten und gemeine
Dienstboten jedoch nur für eine Summe von 300 Thlr.
Bei größeren Summen ist der ganze Betrag stempelpflichtig.