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Gewöhnliche Kennzeichen der Wuth.
Die Hunde werden traurig, närrisch, verbergen sich, nehmen
wenig oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber
trinken sie und äußern vielmehr eine unüberwindliche Wasser-
schen. — Wird aber der Wuth des Hundes Zeit gelassen, zu
einem höhern Grade zu steigen, so werden seine Augen trübe
und thränend, vom Durste gequält streckt er seine Zunge lechzend
aus dem Munde, scheut jedoch jeren Trank, er leidet Nie-
manden um sich, bellt selten und mit heiserer Stimme, beißt
nach jedem, der sich ihm nähert, und hat einen schäumenden
Mund, noch höher ist die Wuth gestiegen, wenn der Hund
seinen eigenen Herrn fliehet, jeden anfällt, der ihm in den
Weg tritt, mit gesenktem Kopfe, hängenden Ohren und zwischen
die Füße gezogenem Schweife bald schneller, bald langsamer lauft.
Den höchsten Grad endlich hat die Wuth erreicht, wenn
die Augen des Hundes feuerroth sind, bald starren, bald wild
im Kreise sich herumdrehen, wenn seine Zunge bleifarbig aus
dem Munde hängt und alle Hunde erschrocken vor ihm fliehen.
Pflichten der Hundeigenthümer in den Städten.
Da die Verwahrlosung den Hunden die Wuth zuzieht,
so wird
1) allen Eigenthümern der Hunde hiemit nachrrücklich em-
pfohlen, ihre Hunde mit Trank und Nahrung allzeit nach
Nothdurft zu versehen; sie vor übermäßiger Kälte und Hitze
zu bewahren; besonders aber nicht Tag und Nacht auf der
Straße herumlaufen zu lassen; wie es den Abdecker hiemit
zur strengsten Pflicht gemacht wirr, jeden zur Nachtzeit außer
dem Hause betretenen Hund als herrnles aufzufangen und
zu behandeln. Endlich wird jedem Eigenthümer ohne Aus-
nahme und zwar unter Strafe von 10 Reichsthalern ver-
boten, eine läufige Hündin frei herumlaufen zu lassen.
2) Damit man gesichert sei, daß keine herrnlose, dem Mangel
und der Verwahrlosung preisgegebene Hunde herumirren,
und daß die Eigenthümer der Hunde diese gesetzmäßige Vor-
schriften genau erfüllt haben; so wird hiemit verordnet:
daß jeder Eigenthümer eines Hundes längstens binnen vier
Wochen seinen Hund mit einem Halsband versehe, an
welchem der Name des Eigenthümers mit großen Anfangs-
Buchstaben und zwar mit metallenen, ledernen, oder durch-