Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 20,304. à 
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1855, das Paßwesen, 
hier insbesondere die Leichenpässe betr. 
Staatsministerium des JInnern. 
Mittelst Ministerial = Entschließung vom 23. vor. Mts. 
Nr. 18,428 ist der k. Regierung bereits eröffnet worden, daß 
die von den zuständigen Behörden des Königreiches Sachsen 
ausgestellten Leichenpässe für die Verbringung der Leichen nach 
oder durch den bayerischen Staat als giltige Legitimationen an- 
zuerkennen seien. 
Unter Bezugnahme auf diese Entschließung wird die k. 
Regierung in Kenntniß gesetzt, daß 
1) inhaltlich einer Mittheilung der k. sächsischen Gesandt- 
schaft zur Ausstellung fraglicher Leichenpässe im Königreiche 
Sachsen das Ministerium des Innern und die vier Kreisdirek- 
tionen zuständig seien, daß 
2) wegen unbeanstandeter Anerkennung der von den baye- 
rischen Behörden ausgestellten Leichenpässe als giltiger Legiti- 
mationen für den Transport der betreffenden Leichen nach dem 
und durch das sächsische Gebiet die erforderliche Anordnung 
bereits getroffen worden, und 
3) daß die Ausfertigung derartiger Leichenpässe im König- 
reiche Bayern auf Grund erfolgter Ministerial-Bewilligung 
der Zuständigkeit der k. Kreisregierung, K. d. J., anheimge- 
geben sei. 
Hienach hat die k. Regierung in vorkommenden Fällen sich 
zu achten. 
München, den 19. September 1855. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf v. Reigersberg. 
Nr. 3690. S. 88. 
Ministerial-Entschließung vom 20. Dezember 1858, den Transport von 
Leichen von und nach dem Auslande betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Der k. Regierung, K. d. J., wird eröffnet, daß nunmehr 
auch mit der k. hannoverischen Regierung wegen wechselseitiger 
Anerkennung der Leichenpässe eine Vereinbarung nach den in
	        
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