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genähten Buchstaben bezeichnet sein muß. — Jeder Eigen-
thümer, welcher diese Verordnung in der vorgeschriebenen
Zeit nicht befolgen wird, hat ohne Rücksicht des Standes
und der Person zu erwarten, daß nach verstrichener Frist
sein Hund von dem Wasenmeister, welcher hiezu von der
Polizeibehörde den geschärften Auftrag unverzüglich erhält,
soll aufgefangen und getödtet werden.
Wird jedem Eigenthümer hiemit zur strengsten Pflicht ge-
macht, sobald er an seinem Hunde irgend eines der oben-
angeführten Kennzeichen einer entstehenden oder bereits aus-
gebrochenen Wuth entveckt, den Hund unverweilt dem Wasen-
meister zu übergeben oder sonst zu tödten und getödtet dem
Wasenmeister zur Wegräumung auszufolgen.
Sollte irgend ein Eigenthümer eines Hundes dieser Ver-
ordnung die schuldige Folge zu leisten unterlassen und dessen
überwiesen werden; so wird ein solcher Eigenthümer nicht
nur zum Ersatze aller durch den Hund verursachten Schaden
und Kosten, sondern auch zur Erlegung einer Geldstrafe
von 20 fl. verfällt werden; im Falle der Unvermögenheit
aber sein Vergehen mit einer verhältnißmäßigen körperlichen
Strafe abzubüßen haben. — Jede für einen solchen Fall
eingehende Geldstrafe soll dem Anzeiger ganz zugewendet
werden.
eflichten der Hauseigenthümer, Hausmeister und
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Einwohner in den Städten.
Ebenso und unter der nämlichen Strafen ist
jeder Hausinhaber oder Inspector eines Hauses schuldig
und verbunden, wenn in dem unter seiner Aufsicht stehenden
Hause ein Hund erkrankt, den bekannten Eigenthümer des
Hundes anzuweisen, daß dieser seinen Hund tödte oder durch
den Wasenmeister tödten lasse. — Bleibt diese Warnung
fruchtlos, so ist die Anzeige davon der Polizeibehörde zu
machen, welche wegen Tödtung eines solchen Hundes die
nöthigen Veranstaltungen schleunigst zu treffen hat.
Fremde Hunde aber, deren Eigenthümer unbekannt sind,
müssen, sobald sie erkranken, unter persönlicher Verant-
wortlichkeit des Hausinhabers sogleich dem Wasenmeister
übergeben und getödtet werden.