Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

3) 
4) 
11 
genähten Buchstaben bezeichnet sein muß. — Jeder Eigen- 
thümer, welcher diese Verordnung in der vorgeschriebenen 
Zeit nicht befolgen wird, hat ohne Rücksicht des Standes 
und der Person zu erwarten, daß nach verstrichener Frist 
sein Hund von dem Wasenmeister, welcher hiezu von der 
Polizeibehörde den geschärften Auftrag unverzüglich erhält, 
soll aufgefangen und getödtet werden. 
Wird jedem Eigenthümer hiemit zur strengsten Pflicht ge- 
macht, sobald er an seinem Hunde irgend eines der oben- 
angeführten Kennzeichen einer entstehenden oder bereits aus- 
gebrochenen Wuth entveckt, den Hund unverweilt dem Wasen- 
meister zu übergeben oder sonst zu tödten und getödtet dem 
Wasenmeister zur Wegräumung auszufolgen. 
Sollte irgend ein Eigenthümer eines Hundes dieser Ver- 
ordnung die schuldige Folge zu leisten unterlassen und dessen 
überwiesen werden; so wird ein solcher Eigenthümer nicht 
nur zum Ersatze aller durch den Hund verursachten Schaden 
und Kosten, sondern auch zur Erlegung einer Geldstrafe 
von 20 fl. verfällt werden; im Falle der Unvermögenheit 
aber sein Vergehen mit einer verhältnißmäßigen körperlichen 
Strafe abzubüßen haben. — Jede für einen solchen Fall 
eingehende Geldstrafe soll dem Anzeiger ganz zugewendet 
werden. 
eflichten der Hauseigenthümer, Hausmeister und 
5) 
6) 
Einwohner in den Städten. 
Ebenso und unter der nämlichen Strafen ist 
jeder Hausinhaber oder Inspector eines Hauses schuldig 
und verbunden, wenn in dem unter seiner Aufsicht stehenden 
Hause ein Hund erkrankt, den bekannten Eigenthümer des 
Hundes anzuweisen, daß dieser seinen Hund tödte oder durch 
den Wasenmeister tödten lasse. — Bleibt diese Warnung 
fruchtlos, so ist die Anzeige davon der Polizeibehörde zu 
machen, welche wegen Tödtung eines solchen Hundes die 
nöthigen Veranstaltungen schleunigst zu treffen hat. 
Fremde Hunde aber, deren Eigenthümer unbekannt sind, 
müssen, sobald sie erkranken, unter persönlicher Verant- 
wortlichkeit des Hausinhabers sogleich dem Wasenmeister 
übergeben und getödtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.