Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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respicirt wird. Insbesondere in Bezug auf den baulichen Zu- 
stand der Localitäten hat sich die mißliebige Warnehmung heraus- 
gestellt, daß kleinere Baugebrechen nicht rechtzeitig gewendet, 
selbst bereutendere. Baufälle erst nach Jahren in Angriff ge- 
nommen wurden, wodurch in Folge des erhöheten Kostenauf- 
wandes das Stamm-Vermögen der Stiftung nicht selten in 
Mitleidenschaft gezogen, hiemit aber zugleich eine Gefährde des 
ungeschmälerten Fortbestandes der Stiftung gegen das Inter- 
esse der genußberechtigten Betheiligten eintreten mußte. 
Zur Fernehaltung dieser Mißstände für die Folgezeit sieht 
sich die unterfertigte Stelle zu der Verfügung veranlaßt, daß 
1) künftig alljährlich jeder Amtsvorstand die im 
seinem Amtsbezirke befindlichen wohlthätigen Stif 
tungen, Spitäler 2c. mit Rücksicht auf den Sttif- 
tungsbrief und die hierüber gegebenen Vollzugs- 
weisungen — unter Zuziehung des kgl. Gerichts= 
arztes undder kgl. Bauinspection= — einergenauen 
und gründlichen allseitigen Visitation zu unter- 
stellen und- 
2) das hierüber aufgenommene Protocoll mit 
dem Nachweise, daß und was'angeordnet wurde all- 
jährlich bis zum ersten October jeden Jahresremit 
gesondertem Berichte anher vorzulegen habe. 
Hiezu wird ferner Folgendes bemerkt: 
a) die erstmalige Vorlage des fraglichen Nachweises“ hät! 
bis zum 1. Oktober 1857 zu geschehen. 
b) Die Vornahme der Visitation ist Officialsache; es bleibte 
inpeß unbenommen, dieselbe gelegenheitlich einer anderen"Com#- 
missions-Reise — namentlich bezüglich des'treffenden Baubeamtem 
vorzunehmen: 
J) Die bezügliche Constatirung zu Protocoll hat vorzugs 
weise das Festhalten am Stiftungsbriefe, die Hausordnung, das“ 
Speise-Regulativ, die Fürsorge für Wäsche und Kleidungder“ 
Pfründner, Reinlichkeit und Salubrität, Fürsorge für Erkrankte“, 
den baulichen--Zustand des Hauses, das Kassa= und Rechnüngs- 
wesen des Pflegers, die Verwaltung des Stammvermögens im: 
Interesse der Stiftung, sowie sonstige wesentliche Momente zur 
Beurtheilung des Verhältnisses der Anstalt zu umfassen. 
Beider tiefen Bedeutung, welche die localen und districtiven“ 
Wohlthätigkeits-Anstalten für die betheiligten Genußberechrigten
	        
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