Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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a) die erstmalige Vorlage des fraglichen Nachweises hat 
bis zum 1. Oktober 1858 zu geschehen. 
b) die Vornahme der Visitation ist Officialsache, ist also 
kostenfrei zu pflegen, es bleibt indeß unbenommen, dieselbe ge- 
legenheitlich anderweitiger Geschäftsreisen vorzunehmen; 
I) die bezügliche Konstatirung zu Protokoll hat sich beson- 
ders auf die Erhebung des baulichen Zustandes und auf Ein- 
leitung und Ausführung dahin abzielender Verbesserungen zu 
erstrecken, außerdem aber das Festhalten am Stiftungsbriefe, 
die Hausordnung, das Speise-Regulativ, die Fürsorge für 
Wäsche und Kleidung der Pfründner, Reinlichkeit und Gesund- 
heit, Fürsorge für Erkrankte, das Kassa= und Rechnungswesen 
des Pflegers, die Verwaltung des Stammvermögens im Inter- 
esse der Stiftung, sowie sonstige wesentliche Momente zur Be- 
urtheilung des Verhältuisses der Anstalt zu umfassen. 
Von dem Pflichteifer der Distriktspolizeibehörden wird die 
größte Genauigkeit in formeller und materieller Behandlung 
dieser Angelegenheit erwartet, indem die Ergebnisse der solcher 
Weise bewerkstelligten Vorlagen von der unterfertigten Stelle 
in dem von ihr zu erstattenden Hauptjahresbericht über das 
Armenwesen ausgenommen werden müssen. 
Landshut, am 19. Juni 1857. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern. 
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident. 
Formulare 
zu dem Protokolle über die Visitation der Wohlthätigkeits- 
Anstalten im Landgerichts= (Stadt-) Bezirke N. 
1 
  
Wohssthätigkeiks-Anstalt 
mit Angabe des Ortes u. Z zer- 
der Art, dann ob lokal Wahrnehmungen. fügungen. 
oder distriktiv. 
Datum. 
  
  
  
Fertigung, dann Unterschrift 
des Amtsvorstandes, Ge- 
richtsarztes 2c. 2c. u. Bau- 
technikers. 
  
 
	        
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