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a) die erstmalige Vorlage des fraglichen Nachweises hat
bis zum 1. Oktober 1858 zu geschehen.
b) die Vornahme der Visitation ist Officialsache, ist also
kostenfrei zu pflegen, es bleibt indeß unbenommen, dieselbe ge-
legenheitlich anderweitiger Geschäftsreisen vorzunehmen;
I) die bezügliche Konstatirung zu Protokoll hat sich beson-
ders auf die Erhebung des baulichen Zustandes und auf Ein-
leitung und Ausführung dahin abzielender Verbesserungen zu
erstrecken, außerdem aber das Festhalten am Stiftungsbriefe,
die Hausordnung, das Speise-Regulativ, die Fürsorge für
Wäsche und Kleidung der Pfründner, Reinlichkeit und Gesund-
heit, Fürsorge für Erkrankte, das Kassa= und Rechnungswesen
des Pflegers, die Verwaltung des Stammvermögens im Inter-
esse der Stiftung, sowie sonstige wesentliche Momente zur Be-
urtheilung des Verhältuisses der Anstalt zu umfassen.
Von dem Pflichteifer der Distriktspolizeibehörden wird die
größte Genauigkeit in formeller und materieller Behandlung
dieser Angelegenheit erwartet, indem die Ergebnisse der solcher
Weise bewerkstelligten Vorlagen von der unterfertigten Stelle
in dem von ihr zu erstattenden Hauptjahresbericht über das
Armenwesen ausgenommen werden müssen.
Landshut, am 19. Juni 1857.
Kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident.
Formulare
zu dem Protokolle über die Visitation der Wohlthätigkeits-
Anstalten im Landgerichts= (Stadt-) Bezirke N.
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Wohssthätigkeiks-Anstalt
mit Angabe des Ortes u. Z zer-
der Art, dann ob lokal Wahrnehmungen. fügungen.
oder distriktiv.
Datum.
Fertigung, dann Unterschrift
des Amtsvorstandes, Ge-
richtsarztes 2c. 2c. u. Bau-
technikers.