Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und Kleiduug der Pfründner, Reinlichkeit und Gesundheit, Für- 
sorge für Erkrankte, das Kassa= und Rechnungswesen des Pflegers, 
die Verwaltung des Stammvermögens im Interesse der Stif- 
tungen, sowie sonstige wesentliche Momente zur Beurtheilung 
der. Verhältnisse der Anstalten zu umfassen. 
Von dem regen Pflichteifer der k. Stadtkommissäre wird die 
größte Genauigkeit in formeller und materieller Behandlung 
dieser Angelegenheit erwartet, indem die Ergebnisse der solcher 
Weise bewerkstelligten Vorlagen von der unterfertigten Stelle 
in dem von ihr zu erstattenden Hauptjahresberichte aufgenommen. 
werden. müssen. 
Landshut, den 25. November 1857. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern. 
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident. 
Nr. 5732. S. 95. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
19. Dezember 1859, die jährliche Besichtigung der Wohlthätigkeits- 
Anstalten durch die kgl. Distriktspolizeibebörden betr. 
Im Namen Seiner Majestät des. Königs von Bayern. 
Inhaltlich höchster Entschließung des k. Stgatsministeriums 
des Innern vom 27. v. Mts. Nr. 2425 wurde genehmiget, daß 
die Besichtigung der Wohlthätigkeits-Anstalten durch die Distrikts- 
polizeibehörden und Stadtcommissariate nach Maßgabe der 
Ministerial-Entschließungen vom 11. Mai und 17. Nov. 1857, 
ausgeschrieben durch die unterfertigte Stelle am 19. Juni und 
25 November 1857 im niederbayerischen Kreisamtsblatte S. 907 
und 1522 für die Folge auf 3jährige Perioden beschränkt werde, 
und beigefügt, daß hiedurch ein früheres oder öfteres Eingreifen 
bei sich ergebenden besondern Anlässen selbstverständlich nicht 
ausgeschlossen ist. 
Landshut, den 19. Dezember 1859. 
Kgl. Regierung, von Niederbayern, K. de J. 
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident.
	        
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