Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und Armenhäuser von den Magistraten ohne vorgängiges Be- 
nehmen mit dem betreffenren Gerichksarste und ohne Anzeige 
hierüber an das Physikat bestellt umd in seinen Dienst einge- 
wiesen wird, — dam daß wie so kestellten Aerzte sich jede 
dienstlichen Verhältnisses zu den k. Gerichtsärzken als entlerigt 
betrachten und denselben weder die zur Fübrung der Medicinal- 
statistik erforderlichen Listen rorlegen, noch über die ihnen häufiger 
vorkommenden Krankheiten und medizinischen Merkwürdigkeiten 
Anzeige erstatten. Ein solcher Zustand entspricht den Vor- 
schriften des Medicinaledictes vom 8. September 1808 nicht 
und ist lediglich geeignet, die Einheit in der Medicinalverwaltung 
aufzuheben und die Herstellung einer verlässigen, der Wissen- 
schaft und Praxis gleich nützlichen Medicinalstatistik unmöglich 
zu machen. 
Das unterzeichnete Staatsministerium erachtet daher für 
nothwendig, daß die in dem erwähnten Edicte in Aussicht ge- 
stellten Instruktionen in der hier in Rede stehenden Beziehung 
erlassen werden, und beauftragt daber die k. Regierungen, K. d. J., 
1) nach der Anlage eine Uebersicht der dermaligen Be- 
setzung der ärztlichen Stellen in den städtischen Kranken-, Pfründner- 
und Armenanstalten herzustellen; 
2) berichtlich näher darzulegen, ob und wie die Aufsicht 
der betreffenden Gerichtsärzte über diese Anstalten geregelt und 
gebandhabt werde; 
3) sich gutachtlich darüber zu äußern, in welcher Weise der 
vollständige und genaue Vollzug der Vorschriften des Medicinal= 
edickes in dieser Beziehung gewahrt werden kann. 
München, den 21. Juli 1854. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf v. Reigersberg. 
Ueber sicht 
der localen Kranken-, Pfründner= und Armenan- 
stalten in den magistratischen Gemeinden und des 
ärztlichen Personales in denselben. 
  
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