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und Armenhäuser von den Magistraten ohne vorgängiges Be-
nehmen mit dem betreffenren Gerichksarste und ohne Anzeige
hierüber an das Physikat bestellt umd in seinen Dienst einge-
wiesen wird, — dam daß wie so kestellten Aerzte sich jede
dienstlichen Verhältnisses zu den k. Gerichtsärzken als entlerigt
betrachten und denselben weder die zur Fübrung der Medicinal-
statistik erforderlichen Listen rorlegen, noch über die ihnen häufiger
vorkommenden Krankheiten und medizinischen Merkwürdigkeiten
Anzeige erstatten. Ein solcher Zustand entspricht den Vor-
schriften des Medicinaledictes vom 8. September 1808 nicht
und ist lediglich geeignet, die Einheit in der Medicinalverwaltung
aufzuheben und die Herstellung einer verlässigen, der Wissen-
schaft und Praxis gleich nützlichen Medicinalstatistik unmöglich
zu machen.
Das unterzeichnete Staatsministerium erachtet daher für
nothwendig, daß die in dem erwähnten Edicte in Aussicht ge-
stellten Instruktionen in der hier in Rede stehenden Beziehung
erlassen werden, und beauftragt daber die k. Regierungen, K. d. J.,
1) nach der Anlage eine Uebersicht der dermaligen Be-
setzung der ärztlichen Stellen in den städtischen Kranken-, Pfründner-
und Armenanstalten herzustellen;
2) berichtlich näher darzulegen, ob und wie die Aufsicht
der betreffenden Gerichtsärzte über diese Anstalten geregelt und
gebandhabt werde;
3) sich gutachtlich darüber zu äußern, in welcher Weise der
vollständige und genaue Vollzug der Vorschriften des Medicinal=
edickes in dieser Beziehung gewahrt werden kann.
München, den 21. Juli 1854.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf v. Reigersberg.
Ueber sicht
der localen Kranken-, Pfründner= und Armenan-
stalten in den magistratischen Gemeinden und des
ärztlichen Personales in denselben.
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