12
7) soll es sogleich der Polizebehörde oder der Ortsobrigkeit
angezeigt werden, wenn ein wüthender Hund entlaufen ist,
um die schleunigsten Vorkehrungen treffen zu können; auch
die benachbarten Orte davon zu benachrichtigen, damit das
schädliche Thier aufgesucht und getödtet werde.
8) Wer einen wüthenden Hund tödtet, erhält eine Belohnung
von 11 fl.
Vorschriften für die Eigenthümer der Hunde auf
dem Lande und in den Dörfern.
So wie es bereits durch verschiedene höchste Verordnungen
vorgeschrieben und festgesetzt worden ist, wird
1) in den Dörfern und auf dem Lande nur jenen Gewerbs-
leuten, welche Hunde brauchen, gestattet, die ihnen in dieser
Rücksicht unentbehrliche Hunde zu halten.
2) Jeder Bauer, oder sonstiger Hausinhaber darf nur einen
Hund halten, welchen er des Tags über anzuhängen oder
sonst vor dem Herumirren zu verwahren hat, des Nachts
aber zur Verwahrung seines Hauses und seiner Angehörigen
belassen kann; jedoch auch dann mit Anhängung eines
Knebels von verhältnißmäßiger Größe, um das Herumlaufen
des Hundes zu verhindern.
3) Soll jeder Hausinhaber oder Gewerbsmann auf dem Lande
seinen Hund mit einem Halsbande, wäre dies auch nur
von Stricken zusammengeflochten, versehen, damit man ver-
sichert sei, daß der Hund nicht herrnlos ist.
4) Wird den Eigenthümern von Hunden auf das Nachdrück-
lichste eingeschärft, es ihren Hunden an der gehörigen
Nahrung und dem erforderlichen Tranke niemals gebrechen
zu lassen, sie auch weder der übermäßigen Hitze noch der
allzustrengen Kälte auszusetzen.
5) Hat jeder Eigenthümer eines Hundes, an welchem er irgend
eines der vorhin angeführten Kennzeichen der Wuth wahr-
nimmt, diesen Hund gleich dem Wasenmeister zur Tödtung
zu übergeben, oder bei größerer Entfernung des Wasen-
meisters, den Hund selbst zu tödten und getödtet dem Wasen-
meister auszufolgen.
6) So hat auch jeder Einwohner oder Nachbar, der an den
Hunden eines andern ein Merkmal von Wuth entdeckt, den
Eigenthümer sogleich anzuweisen, daß dieser den Hund tödte