192
Nr. 5593. §S. 99.
Ministerial-Entschließung vom 23. April 1855, den ärztlichen Dienst
in den städtischen Krankenanstalten betr.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Aus den Vorlagen der k. Regierungen über den ärztlichen
Dienst in den Kranken= und Pfründcanstalten in magistratischen
Gemeinden hat das unterzeichnete Staatsministerium mit Be-
friedigurg entnommen, daß im Wesentlichen in allen diesen An-
stalten für ärztliche Behandlung eine geregelte Fürsorge getroffen
ist und daß die Gerichts= und praktischen Aerzte, vielfach sogar
ohne Entschädigung, diesem Dienste sich unterzogen haben. —
Nur zu folgenden Bemerkungen hat das unterzeichnete Staats-
ministerium Anlaß gefunden:
1) in mehreren Orten ist der Sanitätsdienst in Kranken-
und Pfründeanstalten noch an Landärzte und Chirurgen aus-
schließlich übertragen. Nachdem nun aber die bestehenden Ver-
ordnungen diesen Kategorien des ärztlichen Personales nur be-
schränkte Befugnisse zuweisen, so erscheint es an sich und auch
mit Rücksicht auf die Fonds solcher Anstalten nicht als ange-
messen, die ärztliche Leitung in andere als in die Hände eines
promovirten Arztes zu geben;
2) in Bezug auf die Aufstellung der Aerzte findet ein sehr
verschiedenartiges Verfahren statt, indem mehrfach die Aufnahme
des Arztes für eine Kranken= oder Pfründeanstalt blos von dem
Magistrate geschieht, während an anderen Orten die Genehmi-
gung der Curatelbehörde vorbehalten, mit dem Gerichtsarzte,
dem Armenpflegschaftsrathe 2c. Benehmen gepflogen wird.
Das unterzeichnete Staatsministerium ist nun auch nicht
gemeint, das bisher eingehaltene Verfahren in der Art abzuän-
dern, daß die den Magistraten bisher zugestandene Befugniß
zur Wahl der Aerzte in den städtischen Kranken= und Pfründe-
anstalten beschränkt würde. Allein zur Sicherung und Aufrecht-
haltung einer geregelten Verwaltung des öffentlichen Sanitäts-
dienstes und im Interesse der Personal= und Realstatistik dieses
Dienstes ist unbedingt nothwendig, daß die Physikate und die
vorgesetzte Verwaltungsbehörde von jeder Veränderung im Stande
des in solchen Anstalten verwendeten Personales Kenntniß er-
langen, und es müssen daher die Magistrate angewiesen werden,
vor jeder Funktionsübertragung an einen Arzt in einem Kranken-