Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oder Pfründehause mit dem betreffenden Physikate ins Benehmen 
zu treten und sodann von der geschehenen Wahl an die vor— 
gesetzte Verwaltungsbehörde Landgericht oder Regierung — 
Anzeige zu erstatten. 
3) Unumgänglich nothwenvig ist zur Förderung der Inter- 
essen der Kranken= und Pfründeanstalten, daß die in Letzteren 
verwendeten Aerzre mit den zur Verwaltung dieser Anstalten 
berufenen Organen in einen Wechselverkehr gesetzt seien, bei 
welchem Wünsche, Anträge und Vorschläge, die vom Stand- 
punkte der Sanität aus als veraulaßt erscheinen, jederzeit sofort 
angebracht werden können. 
4) Weiter muß als nothwendig bezeichnet werden, daß den 
Aerzten in solchen Anstalten bei ihrer in geeigneter Weise zu 
vollziehenden Diensteinweisung und Verpflichtung die bestehenden 
Hausordnungen und Dienstinstruktionen bekannt gegeben werden, 
damit sie bieselben innerhalb ihres Geschäftsbereiches wahrnehmen. 
5) Vielfach liegt es in den Interessen der Anstalten, daß 
bei den Berathungen über die Etats, über Personal-Aufnahme, 
Verpflegung 2c. auch der betreffende Arzt beigezogen oder doch 
gebört werde, und es soll daher allenthalben auch hierauf ge- 
eignet Beracht genommen werden. — Durch die genaue Ein- 
haltung dieser Bestimmungen werden die Interessen der Ge- 
meinden an den Kranken= und Pfründeanstalten hinsichtlich des 
ärztlichen Dienstes gewahrt werden. 
6) Um sodann gleichzeitig den Anforderungen zu genügen, 
welche vom Standpunkte der öffentlichen Sanitätsverwaltung 
gestellt werden müssen, sind zugleich die Bestimmungen des 
Medizinaledictes genan zu beachten. Hiernach obliegt den Ge- 
richtsärzten zunächst die Aufsicht auf alle in ihrem Amtsbezirke 
gelegenen Sanitäts-Anstalten. Diese Pflicht der Gerichtsärzte 
erheischt, daß dieselben stets den Zustand dieser Anstalten im 
Auge behalten, von Zeit zu Zeit in denselben persönlich Nach- 
sicht pflegen, mit den betreffenden Hausärzten sich in fort- 
währendem Benehmen erhalten und deren Wirken geeignet 
unterstützen. 
7) Wo die Gerichtsärzte selbst als Hausärzte in solchen 
Anstalten fungiren, muß die Aufsicht der Kreisregierungen eine 
erhöhte sein, und bei Apothekenvisitationen, dann bei Amts- 
inspectionen, Visitationen oder Extraditionen sich auch hierauf 
richten. 
Medizin.-Verordn. 9. Bd. 13
	        
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