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oder Pfründehause mit dem betreffenden Physikate ins Benehmen
zu treten und sodann von der geschehenen Wahl an die vor—
gesetzte Verwaltungsbehörde Landgericht oder Regierung —
Anzeige zu erstatten.
3) Unumgänglich nothwenvig ist zur Förderung der Inter-
essen der Kranken= und Pfründeanstalten, daß die in Letzteren
verwendeten Aerzre mit den zur Verwaltung dieser Anstalten
berufenen Organen in einen Wechselverkehr gesetzt seien, bei
welchem Wünsche, Anträge und Vorschläge, die vom Stand-
punkte der Sanität aus als veraulaßt erscheinen, jederzeit sofort
angebracht werden können.
4) Weiter muß als nothwendig bezeichnet werden, daß den
Aerzten in solchen Anstalten bei ihrer in geeigneter Weise zu
vollziehenden Diensteinweisung und Verpflichtung die bestehenden
Hausordnungen und Dienstinstruktionen bekannt gegeben werden,
damit sie bieselben innerhalb ihres Geschäftsbereiches wahrnehmen.
5) Vielfach liegt es in den Interessen der Anstalten, daß
bei den Berathungen über die Etats, über Personal-Aufnahme,
Verpflegung 2c. auch der betreffende Arzt beigezogen oder doch
gebört werde, und es soll daher allenthalben auch hierauf ge-
eignet Beracht genommen werden. — Durch die genaue Ein-
haltung dieser Bestimmungen werden die Interessen der Ge-
meinden an den Kranken= und Pfründeanstalten hinsichtlich des
ärztlichen Dienstes gewahrt werden.
6) Um sodann gleichzeitig den Anforderungen zu genügen,
welche vom Standpunkte der öffentlichen Sanitätsverwaltung
gestellt werden müssen, sind zugleich die Bestimmungen des
Medizinaledictes genan zu beachten. Hiernach obliegt den Ge-
richtsärzten zunächst die Aufsicht auf alle in ihrem Amtsbezirke
gelegenen Sanitäts-Anstalten. Diese Pflicht der Gerichtsärzte
erheischt, daß dieselben stets den Zustand dieser Anstalten im
Auge behalten, von Zeit zu Zeit in denselben persönlich Nach-
sicht pflegen, mit den betreffenden Hausärzten sich in fort-
währendem Benehmen erhalten und deren Wirken geeignet
unterstützen.
7) Wo die Gerichtsärzte selbst als Hausärzte in solchen
Anstalten fungiren, muß die Aufsicht der Kreisregierungen eine
erhöhte sein, und bei Apothekenvisitationen, dann bei Amts-
inspectionen, Visitationen oder Extraditionen sich auch hierauf
richten.
Medizin.-Verordn. 9. Bd. 13