Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8) Endlich erfordert die öffentliche Sanitätsverwaltung, 
daß alljährlich über den Sanitätsdienst in solchen Anstalten durch 
den Hausarzt der vorgesetzten Sanitätsbehörde — Physikat oder 
Regierung — über die ärztlichen Vorkommnisse und die Erfolge 
der Thätigkeit Bericht erstattet werde. Im Falle des Auf- 
tretens von Seuchen und ansteckenden Krankheiten, oder beim 
Vorkommen besonders bemerkenswerther Fälle ist den Aerzten 
ohnehin zur Pflicht gemacht, hierüber ungesäumte Anzeige zu 
erstatten. 
Indem das unterzeichnete Staatsministerium diese, in den 
bestehenden Verordnungen begründeten Normen in Erinnerung 
bringt, verbindet dasselbe damit zugleich den Auftrag, hiernach die 
weiteren geeigneten Anordnungen zu treffen und darüber zu 
wachen, daß dieselben fortan genauest eingehalten werden. Es 
kann dabei den k. Regierungen nicht entgehen, daß eine gleich- 
mäßige Regelung des Dienstes, wie in den städtischen Kranken- 
und Pfründeanstalten, auch in den betreffenden Anstalten der 
Distrikte und Gemeinden stattfinden kann, und daß eine solche 
Regelung auch nothwendig sei, wenn die kgl. Regierungen in 
den Stand gesetzt werden sollen, sich in genauer, alljährlich er- 
neuerter Kenntniß von dem Stande und dem Wirken des Medizinal- 
personales und der Medizinalanstalten des Kreises zu erhalten 
und, wo es irgend nöthig wird, sachgemäß und fördernd ein- 
greifen zu können. 
München, den 23. April 1855. 
Graf v. Reigersberg. 
Nr. 53,326. S. 100. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
5. August 1856, den ärztlichen Dienst in Kranken= und Pfründe- 
Anstalten magistratischer Gemeinden betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayern. 
Zufolge höchsten Befehls des kgl. Staatsministeriums des 
Innern vom 29. v. Mtsd. soll die Uebersicht des ärztlichen 
Dienstes in den Kranken= und Pfründeanstalten in Oberbayern 
fortwährend in gehöriger Evidenz erhalten werden. Sämmt- 
liche Gerichtsärzte von Oberbayern werden daher aufgefordert, 
bei Gelegenheit der Erstattung des ärztlichen Jahresberichtes 
unter dem Kapitel „Kranken-- und Versorgungs-Häuser“ jedesmal
	        
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