Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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genau anzugeben, wem der ärztliche und wundärztliche Dienst 
in denselben anvertraut sei und welche Functionsbezüge dafür 
an die Aerzte oder Wundärzte gewährt werden. Außerdem 
haben die aufgestellten Spitalärzte alljährlich über die ärztlichen 
Vorkommnisse in den ihnen anvertrauten Anstalten, sowie über 
die daselbst allenfalls herrschenden Mängel und Gebrechen getreu 
und pünktlich zu berichten und sind diese Berichte ebenfalls in 
den jährlich zu erstattenden gerichtsärztlichen Jahresberichten 
aufzunehmen und zu würdigen, damit die Ergebnisse zusammen- 
gestellt und, wo Hilfe erforderlich, solche in Bälde gewährt 
werden könne. 
München, den 5. August 1856. 
Kgal. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
von Kobell, Oirektor. 
HIII 
Irrenanstalten. 
Es gibt gegenwärtig in Bayern sechs Kreis-Irrenanstalten, 
nämlich für Oberbayern in München, für die Pfalz in Klingen- 
münster, für die Oberpfalz in Karthaus-Prüll bei Regensburg, 
für Mittelfranken in Erlangen, für Unterfranken in Werneck, 
für Schwaben in Irrsee. 
Nr. 8484. #. 101. 
Ministerial-Entschließung vom 11. August 1830, das Verfahren bei 
Aufnahme geisteskranker Personen in öffentliche Verwahrungs= und 
Heilanstalten und bei deren Wiederentlassung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Oberdonaukreises, Kammer 
des Innern, wird auf den Bericht vom 2. Februar ds. Is., 
das Verfahren bei Aufnahme geisteskranker Personen in öffent- 
liche Verwahrungs= oder Heilanstalten und bei deren Wieder- 
entlassung betr., folgende Entschließung ertheilt: 
Die Aufmerksamkeit, welche die Königliche Kreisregierung 
der Unvollkommenheit der bestehenden Anordnungen über das 
bei der Aufnahme geisteskranker Personen in öffentliche Ver- 
wahrungs= oder Heilanstalten zu beobachtende Verfahren ge- 
widmet hat, und die sorgfältige Rücksicht, welche von ihr in dem 
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