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vorgelegten Ausschreibungsentwurfe auf die Sicherung der wich—
tigsten persönlichen Rechte genommen worden ist, haben zum
besondern Wohlgefallen gereicht.
Da aber in den meisten Gebietstheilen bestimmte gesetzliche
Vorschriften nicht bestehen, nach welchen in dergleichen Fällen
eine gerichtliche Wahnsinnserklärung stattzufinden hätte, so ist
zwar die Nothwendigkeit polizeilicher, jede willkührliche Beschrän-
kung der persönlichen Freiheit abwendender Anordnungen un-
bestreitbar gegeben; diese Anordnungen können jedoch nur das
Verhalten der Polizei= und Verwaltungsbehörden bestimmen;
nicht aber den Gerichten ein Verfahren vorzeichnen, welches den
zur Zeit bestehenden Gesetzen fremd ist.
Die kgl. Regierung hat hiernach den vorgelegten Entwurf
in geeigneter Weise abzuändern.
München, den 11. August 1830.
Staatsministerium des Innern.
An die kgl. Negierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 12,494. S. 102.
Ministerial-Entschließung vom 18. Mai 1835, die Errichtung von
Kreis-Irrenanstalten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die bisherigen Verhandlungen über die Herstellung von
Kreis-Irrenanstalten haben die Ueberzeugung begründet, daß die
Errichtung von Irren-, Heil= und Bewahranstalten in jedem
einzelnen Kreise, wegen der nothwendigen Sonderung der erstern
von den letztern, wegen der Unentbehrlichkeit eines gesonderten
Dienstpersonals, für jede der beiden Abtheilungen, und wegen
der Kostspieligkeit der vollkommenen Einrichtung zweckmäßiger
Irren-Heil anstalten, die Kreise unter einem unermeßlichen Auf-
wande erdrücken, und den Zweck dennoch nie erreichen würden.
Seine Majestät der König haben daher den hoch-
wichtigen Gegenstand neuerdings der sorgfältigsten Erwägung
unterwerfen und die Frage erörtern lassen, in welcher Weise
die volle Erreichung des Zweckes ohne nutzlose Vergeudung ver
von den Kreisbewohnern dargebotenen Mittel erzielt werden kann.
Diese Ermittlungen haben zu nachstehenden Thatsachen
geführt:
Alle Irrenanstalten müssen nothwendig in zwei Haupt-
klassen sich theilen, je nachdem sie vorzugsweise für die