Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Heilung, oder vorzugsweise für die Verwahrung und Versor- 
gung von Geisteskranken bestimmt sind. Wenn nnn auch jeder 
Irre vom Anfange seiner Krankheit an als heilbar behandelt 
werden muß, und wenn auch keinem Irren jemals die Heilung 
unbedingt und unwiderruflich abgesprochen werden darf, so for- 
dert doch der Heilungszweck gebieterisch, daß jene Irren, bei 
welchen die Heilbarkeit noch als wahrscheinlich sich darstellt, 
von denjenigen getrennt werden, bei welchen die Hoffnung der 
Heilung nur noch an die Möglichkeit unerwarteter Wendung 
des Krankheitsverlaufes sich knüpft. Die eigentlichen Heil- 
anstalten für Irren erheischen bei dieser Trennung ganz andere 
Einrichtungen, als die Anstalten für bloße Versorgung und 
Verwahrung. Orei Kreisanstalten für heilbare Geistes- 
kranke sind aber auf eine Bevölkerung von vier Millionen 
Menschen unbedingt als Maximum zu betrachten, da eine größere 
Zahl von Instituten dieser Art in aller Hinsicht nachtheilige 
Folgen haben, und nur entweder mit ganz unerschwinglichem 
Aufwande auf Einrichtung und Erhaltung, oder mit Vernach- 
lässigung der einzelnen Anstalten zu erkaufen sein würde. 
Eben so erscheinen vier Kreisanstalten für unheilbare 
Irren als das Maxlimum des wahren Bedürfnisses. 
Aus diesen Rücksichten nun geruhten Seine Majestät 
der König in Uebereinstimmung mit den durch die Landraths- 
Propositionen vom Jahre 1832/33, über die Herstellung von 
Kreis-Irrenanstalten, insbesondere über deren Zahl und Be- 
schaffenheit gegebenen Andeutungen, zu bestimmen, was folgt: 
I. Eigentliche Kreis-Heil anstalten für Irre sollen nur 
in der Zahl von drei errichtet werden, und zwar: 
a. zu Indersdorf für den Isar-, den Unterdonau= und den 
Oberdonaukreis, 
b. bei Erlangen für den Rezat= und den Regenkreis, 
c. bei Würzburg für den Untermain-, den Obermain= und 
den Rheinkreis. 
II. Neben diesen drei Kreis-Heilanstalten sollen vier bloße 
Kreis-Verwahrungs-Anstalten für unheilbare Irre bestehen, 
nämlich: 
a. zu Irrsee für den Oberdonau-, den Isar= und den Unter- 
donaukreis; 
b. bei Regensburg für den Regen- und Rezatkreis;
	        
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