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c. zu St. Georgen bei Baireuth oder Bamberg für den
Ober= und Untermainkreis; endlich
d. zu Frankenthal für den Rheinkreis.
III. Die künftigen Kreis-Heil aanstalten sollen zwar für
den clinischen Unterricht benützt, jedoch damit nicht
der Zweck der Heilung gefährdet sei, nicht nach Art der
medicinischen und chirurgischen Cliniken, jedem
Studierenden geöffnet; sondern vielmehr nur solchen zu-
gänglich gemacht werden, welche nach vollendetem medicinischen
Studium auch dem speciellen Studium der Psychiatrik sich zu
widmen gedenkend, zu dem Ende nach geeignet erprobter Reife
einige Zeit in der Anstalt zu verbleiben wünschen. Auch diese
Individuen sollen übrigens erst dann in nähere ärztliche Be-
rührung mit den heilbaren Irren treten dürfen, wenn sie den-
selben durch den allgemeinen Umgang gehörig bekannt und be-
freundet worden sind.
Durch diese, den erforderlichen ökonomischen Rücksichten
eben so sehr, als dem Zweck und dem Wesen der Irrenanstalten
entsprechenden Bestimmungen, haben Seine Majestät der
König die Principien festgestellt, welche fortan bei den die
Ausführung der Kreis-Irrenanstalten normirenden Verfügungen
zur Grundlage und zum Richtmaß dienen sollen.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß durch die Errich-
tung der Kreis-Irrenanstalten dem Fortbestande der bereits
vorhandenen Local= oder Bezirks-Irrenanstalten bei gehöriger
Einrichtung und Dotation derselben nicht zu nahe ge-
treten werden soll.
München, den 18. Mai 1835.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 29,944. S. 103.
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken vom 21. Juli
1846, die Satzungen der Kreis-Irrenanstalt Erlangen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Im Vollzuge der k. Ministerial-Entschließung vom 4. Juni
heurigen Jahres, hat die kgl. Regierung die von dem k. Ober-
arzte Dr. Solbrig entworfenen Statuten der Kreis-Irren-