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oder tödten lasse. Läuft die Warnung fruchtlos ab, so ist
die Anzeige davon dem betreffenden Landgerichte zu machen,
welches diesfalls die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu ver-
anstalten hat.
7) Eben so wird den Amtsdienern zur strengsten Pflicht ge-
macht, jeden ohne Halsband herumlaufenden Hund als
herrnlos zu betrachten und ohne weiters zu erschießen; auf
andere Art zu tödten oder tödten zu lassen, wofür ihm der
erweisliche Eigenthümer eine Gebühr von 1 fl. 30 kr. zu
bezahlen hat.
8) Jeder, welcher einer der obigen, bei Wahrnehmung einiger
Kennzeichen von entstehender oder wirklich ausgebrochener
Wuth vorgeschriebenen Verordnungen zuwider handelt und
dessen überwiesen wird, hat unnachsichtlich eine, nach Um-
ständen noch zu verschärfende Geldstrafe von 6 fl., welche
dem Anzeiger zugewendet wird, zu erlegen; im Falle der
Unvermöglichkeit aber, statt viese Geldstrafe eine verhältniß-
mäßige körperliche Züchtigung auszustehen.
Pflichten der Wasenmeister.
Den Wasenmeistern in Städten und auf dem Lande wird
hiemit ausdrücklichst anbefohlen, nicht nur die wüthenden, son-
dern auch sonst alle ohne Halsbänder und sichtbar herrnlos
auf den Gassen, Straßen oder irgendwo herumirrende Hunde
auf der Stelle zu erschlagen.
Für jeden Fall, wo obiger Verordnung ohngeachtet und
wider besseres Vermuthen ein wüthender Hund auf der Gasse
in den Städten und Märkten, wie auch in Dörfern oder auf
offener Straße, wo der Wasenmeister etwa nicht allzuweit ent-
fernt ist, folglich das Anbefohlene ohne Hinderniß befolgen kann,
würde betreten werden, haben die Wasenmeister eine Strafe
von 5 fl. zu erlegen. — Ihnen bleibt es zwar unbenommen,
dieser Strafe wegen ihren Regreß an den Eigenthümern des
Hundes zu suchen; zur Entdeckung des Eigenthümers werden
in den Städten die vorgeschriebenen Halsbänder dienlich sein,
auf dem platten Lande aber hat die Ortsobrigkeit die Entdeckung
des Eigenthümers von Amtswegen sich angelegen sein zu lassen.
Sämmtlichen Unterthanen der Churpfalz-Bayerischen Provinz
in Schwaben wird diese höchste Verordnung zur Wissenschaft
und Nachachtung bekannt gemacht; den Churfürstlichen Land-