Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oder tödten lasse. Läuft die Warnung fruchtlos ab, so ist 
die Anzeige davon dem betreffenden Landgerichte zu machen, 
welches diesfalls die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu ver- 
anstalten hat. 
7) Eben so wird den Amtsdienern zur strengsten Pflicht ge- 
macht, jeden ohne Halsband herumlaufenden Hund als 
herrnlos zu betrachten und ohne weiters zu erschießen; auf 
andere Art zu tödten oder tödten zu lassen, wofür ihm der 
erweisliche Eigenthümer eine Gebühr von 1 fl. 30 kr. zu 
bezahlen hat. 
8) Jeder, welcher einer der obigen, bei Wahrnehmung einiger 
Kennzeichen von entstehender oder wirklich ausgebrochener 
Wuth vorgeschriebenen Verordnungen zuwider handelt und 
dessen überwiesen wird, hat unnachsichtlich eine, nach Um- 
ständen noch zu verschärfende Geldstrafe von 6 fl., welche 
dem Anzeiger zugewendet wird, zu erlegen; im Falle der 
Unvermöglichkeit aber, statt viese Geldstrafe eine verhältniß- 
mäßige körperliche Züchtigung auszustehen. 
Pflichten der Wasenmeister. 
Den Wasenmeistern in Städten und auf dem Lande wird 
hiemit ausdrücklichst anbefohlen, nicht nur die wüthenden, son- 
dern auch sonst alle ohne Halsbänder und sichtbar herrnlos 
auf den Gassen, Straßen oder irgendwo herumirrende Hunde 
auf der Stelle zu erschlagen. 
Für jeden Fall, wo obiger Verordnung ohngeachtet und 
wider besseres Vermuthen ein wüthender Hund auf der Gasse 
in den Städten und Märkten, wie auch in Dörfern oder auf 
offener Straße, wo der Wasenmeister etwa nicht allzuweit ent- 
fernt ist, folglich das Anbefohlene ohne Hinderniß befolgen kann, 
würde betreten werden, haben die Wasenmeister eine Strafe 
von 5 fl. zu erlegen. — Ihnen bleibt es zwar unbenommen, 
dieser Strafe wegen ihren Regreß an den Eigenthümern des 
Hundes zu suchen; zur Entdeckung des Eigenthümers werden 
in den Städten die vorgeschriebenen Halsbänder dienlich sein, 
auf dem platten Lande aber hat die Ortsobrigkeit die Entdeckung 
des Eigenthümers von Amtswegen sich angelegen sein zu lassen. 
Sämmtlichen Unterthanen der Churpfalz-Bayerischen Provinz 
in Schwaben wird diese höchste Verordnung zur Wissenschaft 
und Nachachtung bekannt gemacht; den Churfürstlichen Land-
	        
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